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AG Straubing, JurBüro 2020, 611

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AG Straubing, Beschl. v. 06.08.2020 – 1 M 733/20

Anteilige Nichtberücksichtigung von Kindern / Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils

Fundstelle: JurBüro 2020, 611
Thema: ZPO § 850c Abs. 1

Kinder sind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nur anteilig zu berücksichtigen, da die Unterhaltsansprüche gegen den anderen Elternteil als Einkommen zu bewerten sind. Unentgeltliches Wohnen und freie Kost als Naturalunterhalt stehen einem Barunterhalt gleich. (L.d.R.)

AG Straubing, Beschl. v. 06.08.2020 – 1 M 733/20

Aus den Gründen:

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 10.07.2020 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.

Von der Gläubigerpartei und dem Schuldner wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner seinen 2 Kindern (Me, geb. …2009, Ma, geb. …2005) zum Unterhalt verpflichtet ist, jedoch die beiden Kinder bei der Kindsmutter in Lindau leben. Aufgrund der Minderjährigkeit verfügen die Kinder zwar über kein eigenes Einkommen, aber bekommen von ihrer Mutter, Naturalunterhalt. Und der Schuldner leistet an die beiden Kinder monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.000,00 €. Das unentgeltliche Wohnen und die freie Kost des durch die Mutter geleisteten Naturalunterhalts ist gleichwertig mit dem vom Schuldner geleisteten Barunterhalt. Zwischen der Art der Unterhaltsgewährung gibt es keinen sachlichen Grund zu unterscheiden (BGH, Beschl. v. 16.04.2015 – IX ZB 41/14).

Laut den Angaben des Gläubigers verdient der Schuldner netto 1.705,88 €.

Die Höhe des Einkommens der Kindsmutter ist dem Gläubiger nicht bekannt.

Für die Kindesmutter ist der Regelsatz gem. SGB II bzw. XI i.H.v. 432,00 € zzgl. Kindergeld i.H.v. je 204,00 € sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung (angemessene Kosten dürften sich auf mind. 500 € beziffern lassen) zugrunde zu legen. Der Regelsatz für Kinder lässt sich auch beziffern (0 bis 6 Jahre: 245,00 €, 6 bis unter 14 Jahre: 302,00 € und 14 bis unter 18 Jahre: 322,00 € = i.d.F. 302,00 € [Me] bzw. 322,00 € [Ma]), zzgl. Mehrbedarf für jedes Kind von rd. 50,00 €. Mithin, ergibt das ein angenommenes Gesamteinkommen der Kindsmutter i.H.v. 1.656,00 €.

Die Kinder sind somit nur anteilig zu berücksichtigen, da ihr Unterhaltsanspruch zu Teilen von beiden Elternteilen gedeckt ist.

Das Einkommen der beiden Elternteile steht damit in einem Verhältnis (1.730,17 € Schuldner: 1.656,00 € Kindsmutter) von 51:49 zueinander.

Die beiden Kinder des Schuldners sind daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners nur zu 51 % zu berücksichtigen, nachdem sie von ihrer Mutter – aus deren Einkommen – anteilig Unterhalt in Form von Naturalleistungen gewährt bekommen und der Naturalunterhalt durch die Mutter der Kinder 49 % des Anspruchs der Kinder deckt.

Beispiel zur Berechnungsweise:

Der monatliche Freibetrag des Schuldners bei einem monatlichen Einkommen von 1.705,88 € würde sich wie folgt berechnen:

Der Schuldner verdient monatlich 1.705,88 € netto. Er ist ledig und hat zwei minderjährige unterhaltsverpflichtete Kinder. Das Vollstreckungsgericht ordnet auf Antrag eines Gläubigers an, dass die beiden Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu 49 % unberücksichtigt zu bleiben haben.

Der Drittschuldner hat die gerichtliche Bestimmung ab der nächsten, auf die Anordnung folgenden Zahlung zu beachten. Die Anordnung des Gerichts hat zur Folge, dass statt 0 € (Pfändungstabelle zu § 850c bei zwei Unterhaltsverpflichtung) nunmehr 178,85 € ((364,99 € – 0 €): 100 × 49 + 0 €) pfändbar sind (Stand: 01.07.2019, gültig bis 30.06.2021).

Es sind 49 % des Differenzbetrags zwischen dem bei keinem Unterhaltsberechtigten und dem bei zwei Unterhaltsberechtigten pfändbaren Einkommensteil zu dem bei zwei Unterhaltsverpflichtung pfändbaren Betrag zu addieren (vgl. BeckOK ZPO/Norwerk/Wolf, 36. Ed. 01.03.2020, ZPO § 850c Rn. 36.1, geändert auf 49 % Nichtberücksichtigung).

Der Schuldner wurde zum Antrag der Gläubigerpartei angehört.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Nichtberücksichtigung, Kinder, Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils

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