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AG Wilhelmshaven, JurBüro 2020, 667

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AG Wilhelmshaven, Beschl. v. 19.08.2020 – 14 M 1004/20

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Nichtberücksichtigung des Ehemannes / Berechnung des notwendigen Bedarfs des Ehemannes

Fundstelle: JurBüro 2020, 667
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

Der mit der Schuldnerin zusammenlebende Ehemann ist bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens der Schuldnerin nicht zu berücksichtigen. Die Berechnung des notwendigen Grundbedarfs des Ehemannes orientiert sich nicht an den Pfändungsfreibeträgen, da ansonsten der Wohnkostenanteil doppelt berücksichtigt würde. Vielmehr sind die sozialhilferechtlichen Maßstäbe nach dem SGB-II heranzuziehen. (L.d.R.)

AG Wilhelmshaven, Beschl. v. 19.08.2020 – 14 M 1004/20

Aus den Gründen:

Mit Datum vom 22.07.2020 beantragte die Gläubigerin die Nichtberücksichtigung des Ehemannes der Schuldnerin aufgrund eigener Einkünfte i.H.v. 1.640,00 €. Die Gläubigerin legte zur Glaubhaftmachung einen Auszug aus der Vermögensauskunft der Schuldnerin vom 14.05.2020 vor.

Der Schuldnerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Einwendungen wurden nicht erhoben.

Bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrages bleibt die Unterhaltspflicht der Schuldnerin gegenüber ihres Ehemannes A. außer Betracht.

Nach dem substantiierten Sachvortrag der Gläubigerin verfügt der Ehemann der Schuldnerin über ein monatliches Einkommen von 1.640,00 €.

Gem. § 850c Abs. 4 ZPO kann eine Person, welcher die Schuldnerin aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt, mit denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestritten werden kann.

Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen.

Der Ehemann lebt mit der Schuldnerin in einem Haushalt. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung erscheint es daher angemessen, zur Frage des Umfangs der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten die sozialhilferechtlichen Maßstäbe nach dem SGB-II heranzuziehen. Eine Orientierung an den Pfändungsfreibeträgen des § 850c ZPO hat im vorliegenden Fall nicht zu erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass der in den Freibeträgen enthaltene Wohnkostenanteil doppelt berücksichtigt würde (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 – VII ZB 28/05]).

Zunächst ist von einem notwendigen Grundbedarf auf Seiten des Ehemannes in Höhe von jeweils 345,00 € auszugehen. Dieser Betrag entspricht der Regelleistung eines erwachsenen, in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Schuldner und den Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, nach den Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen nicht nur das Existenzminimum verbleiben soll, sondern auch eine deutlich darüber liegende Teilhabe an den Einkünften erhalten bleiben muss. Es erscheint im vorliegenden Fall daher angemessen, aber auch ausreichend, einen Zuschlag auf den Grundbedarf i.H.v. 50 % anzusetzen (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 – VII ZB 28/05]).

Auf Seiten des Ehemanns errechnet sich somit ein monatlicher Bedarf i.H.v. 517,50 €.

Die monatlichen Einkünfte des Ehemannes überschreiten diesen fiktiven Bedarf, womit diese bei der Feststellung des nach der Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO pfändbaren Betrages der Schuldnerin unberücksichtigt bleiben.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Nichtberücksichtigung, Ehegatte, notwendiger Bedarf

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