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AG Neustadt am Rügenberge, JurBüro 2020, 326

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AG Neustadt am Rügenberge, Beschl. v. 30.01.2020 – 80a M 1814/19

Lohnpfändung / Nichtberücksichtigung Kind bzw. Ehemann / anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes / Unterhaltsanspruch des Kindes ist als eigenes Einkommen zu bewerten

Fundstelle: JurBüro 2020, 326
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

  1. Für die Bestimmung der Einkommenshöhe der Unterhaltsberechtigten, die einer Nichtberücksichtigung zugrunde zu legen ist, kann auf die Höhe des Regelbedarfs gem. § 28 SGB XII zzgl. eines Besserungszuschlages von 30–50 % abgestellt werden.
  2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtschuldnerischen Elternteil ist als Einkommen zu bewerten. Für die Berechnung der Nichtberücksichtigung des Kindes aufgrund dieses Unterhaltsanspruches gegen den anderen Elternteil sind die Einkommen der Eltern ins Verhältnis zu setzen. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

Das Vollstreckungsgericht kann gem. § 850c Abs. 4 ZPO auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigenes Einkommen verfügt.

Die Gläubigerin begehrt mit ihrem Antrag von 25.11.2019, den Ehemann sowie den Sohn N bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen, sowie den Sohn B nur zu 49 % bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens zu berücksichtigen. Nach dem Vortrag der Gläubigerin erhalte der Ehemann Einkommen i.H.v. rund 1.600,00 € netto monatlich, der Sohn N erhalte neben dem Kindergeld i.H.v. 204,00 € einen Betrag i.H.v. 420,00 € Ausbildungsvergütung. Seide Söhne hätten überdies gegen beide Elternteile einen. Unterhaltsanspruch. Das Einkommen der Eltern stünde im Verhältnis 51:49 zueinander, sodass beide Söhne nur zu 49 % bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen seien, wobei N aufgrund des eigenen Einkommens nunmehr vollständig unberücksichtigt zu bleiben habe.

Für die Bestimmung der Einkommenshöhe der Unterhaltsberechtigten, die einer Nichtberücksichtigung zugrunde zu legen ist, kann auf die Höhe des Regelbedarfs gem. § 28 SGB X II zuzüglich eines Besserstellungszuschlags von 30–50 % abgestellt werden. Erreicht das Einkommen diese Summe, ist der Unterhaltsberechtigte unberücksichtigt zu lassen.

Der Regelbedarf beträgt derzeit 389,00 € für volljährige Haushaltsangehörige, sodass sich inklusive eines Zuschlags von 40 % ein Betrag von 544,60 € ergibt. Diesen Betrag erreichen sowohl der Ehemann, als auch der Sohn N.

Die Schuldnerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine solche ist trotz großzügiger Fristverlängerung nicht erfolgt.

Infolgedessen war wie ersichtlich zu entscheiden.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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