AG Lübeck, JurBüro 2020, 104

AG Lübeck, Beschl. v. 21.08.2019 – 51 M 131/18
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes bei Leistung von Naturalunterhalt durch die Eltern
Fundstelle: JurBüro 2020, 104
Thema: ZPO § 850c Abs. 4
Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nichtschuldnerischen Elternteil ist als Einkommen zu berücksichtigen, so dass dieses Kind gem. § 850c Abs. 4 ZPO anteilig bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommensanteils des Schuldners nicht zu berücksichtigen ist. (L.d.R.)
AG Lübeck, Beschl. v. 21.08.2019 – 51 M 131/18
Aus den Gründen:
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 03.07.2019, eingegangen am 05.07.2019, auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteiles des Schuldners war zu entsprechen.
Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar dem Kind S. zum Unterhalt verpflichtet ist, jedoch das Kind einen Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile hat. Durch das Einkommen der Kindesmutter i.H.v. 1.000,00 € ist von einem Verhältnis von 63 (Schuldner): 37 (Kindesmutter) auszugehen. Das Kind ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils nur zu 63 % zu berücksichtigen.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Eingereicht von K. Berger, Assessorin jur., Bremer Inkasso GmbH