AG Kiel, JurBüro 2022, 108
AG Kiel, Beschl. v. 11.11.2021 – 19 M 2700/21
Einkommenspfändung / Nichtberücksichtigung von Ehefrau und Kindern
Fundstelle: JurBüro 2022, 108
Thema: ZPO § 802c Abs. 1 und Abs. 6
Bezieht die Ehefrau ein eigenes Einkommen von 1.000 € monatlich ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. Das Kind ist aufgrund seines Unterhaltsanspruchs gegen die Mutter anteilig nicht zu berücksichtigen. Zahlt der Schuldner für weitere Kinder keinen Unterhalt, sind diese bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)
Aus den Gründen:
Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 20.10.2021 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.
Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwar verheiratet ist, die Ehefrau jedoch über eigene Einkünfte in. Höhe von monatlich 1.000,00 € verfügt und daher bei der Feststellung des unpfändbaren Einkommensteils nicht zu berücksichtigen ist.
Außerdem wurde von der Gläubigerpartei glaubhaft gemacht; dass der Schuldner 3 Kindern (B, E, M) zum Unterhalt verpflichtet ist, den Kindern B und E jedoch keinen Unterhalt leistet.
Das Kind M hat eigene Einkünfte durch den Unterhaltsanspruch gegenüber der Ehefrau des Schuldners. Es ist daher anteilmäßig zu 76 % als unterhaltsberechtigt zu berücksichtigen.
Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.
Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.
Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen