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AG Delmenhorst, JurBüro 2017, 552

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AG Delmenhorst, Beschl. v. 22.06.2017 – 10 M 155/17

Fundstelle: JurBüro 2017, 552
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Unterhaltsberechtigung/Ehefrau/anteilige Nichtberücksichtigung)

Verfügt die Ehefrau des Schuldners über eigenes Einkommen i.H.v. 350 €, so ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte nur teilweise zu berücksichtigen. Der sich dabei ergebende Pfändungsmehrbetrag wird auf 63 % des Differenzbetrages der maßgebenden Stufen der Pfändungstabelle festgesetzt. (L.d.R.)

AG Delmenhorst, Beschl. v. 22.06.2017 – 10 M 155/17

Aus den Gründen:

Der Antrag des Gläubigers vom 03.03.2017 ist zulässig gem. § 850c Abs. 4 ZPO und auch weitestgehend begründet.

Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Die Einwände eines erhöhten Mehrbedarfs wurden nach mehreren Aufforderungen des Gerichts nicht belegt und haben somit keinen Erfolg.

Gem. § 850c Abs. 4 ZPO kann eine Person, welcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Schuldnereinkünfte ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, wenn diese Person über eigene Einkünfte verfügt, mit denen der Lebensunterhalt ganz oder teilweise bestritten werden kann. Die Entscheidung ergeht nach billigem Ermessen.

Nach dem Vortrag des Schuldners verfügt seine Ehefrau über ein monatliches Nettoeinkommen von insgesamt ca. 350,00 €.

Die Ehefrau des Vollstreckungsschuldners lebt mit dem Gemeinschuldner in einem Haushalt. Im Rahmen der vorzunehmenden Billigkeitsprüfung erscheint es daher angemessen, zur Frage des Umfangs der Nichtberücksichtigung der Unterhaltsberechtigten die sozialhilferrechtlichen Maßstäbe nach dem SGB-II heranzuziehen.

Eine Orientierung an den Pfändungsfreibeträgen des § 850c ZPO hat im vorliegenden Fall nicht zu erfolgen. Dies hätte zur Folge, dass der in den Freibeträgen enthaltene Wohnkostenanteil doppelt berücksichtigt würde (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 – VII ZB 28/05]). Zunächst ist von einem notwendigen Grundbedarf auf Seiten der Ehefrau des Gemeinschuldners i.H.v. 368,00 € auszugehen. Dieser Betrag entspricht der Regelleistung eines erwachsenen, in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehegatten (§ 20 Abs. 4 SGB II). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass dem Schuldner und den Personen, denen er zum Unterhalt verpflichtet ist, nach den Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen nicht nur das Existenzminimum verbleiben soll, sondern auch eine deutlich darüber liegende Teilhabe an den Einkünften erhalten bleiben muss. Es erscheint im vorliegenden Fall daher angemessen, aber auch ausreichend, einen Zuschlag auf den Grundbedarf i.H.v. 50 % anzusetzen (vgl. BGH, Rpfleger 2005, 371 [BGH 05.04.2005 – VII ZB 28/05]). Auf Seiten der Ehefrau des Vollstreckungsschuldners errechnet sich somit ein monatlicher Bedarf i.H.v. 552,00 €.

Die monatlichen Einkünfte der Ehefrau des Gemeinschuldners überschreiten diesen fiktiven Bedarf nicht, decken ihn jedoch zu einem nicht unerheblichen Anteil.

Das Einkommen der Ehefrau des Gemeinschuldners ist nunmehr ins Verhältnis zu dem ermittelten Bedarf zu setzen. Die Einkünfte der Ehefrau des Schuldners decken deren notwendigen Bedarf somit zu 63 % (abgerundet).
Insoweit war anzuordnen, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 63 % unberücksichtigt zu bleiben hat. Der darüber hinausgehende Antrag des Gläubigers war aus den vorstehenden Gründen somit zurückzuweisen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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