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AG Bremen, JurBüro 2020, 612

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AG Bremen, Beschl. v. 06.08.2020 – 241 M 410080/20

Nichtberücksichtigung von Kindern / Halbwaisenrente / Kindergeld

Fundstelle: JurBüro 2020, 612
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

Bezieht das Kind des Schuldners Halbwaisenrente i.H.v. 180 € sowie Kindergeld i.H.v. 204 €, so ist dieses bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 06.08.2020 – 241 M 410080/20

Aus den Gründen:

Mit Schriftsatz vom 13.05.2020 hat die Gläubigervertreterin die Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens beantragt Als Begründung führt die Gläubigervertreterin an, dass die Kinder über eigenes Einkommen i.H.v. 180 € aus dem Bezug einer Halbwaisenrente sowie Kindergeld in Höhe von jeweils 204 € beziehen.

Gem. § 850c Abs. 4 ZPO kann das Gericht nach billigem Ermessen anordnen, dass ein gesetzlich Unterhaltsberechtigter, der eigene Einkünfte hat, bei der Berechnung des Freibetrages ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt.

Zum Antrag ist der Schuldner angehört worden. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben, sodass davon ausgegangen wird, dass keine Bedenken gegen eine Nichtberücksichtigung der Kinder bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags bestehen.

Der Beschluss ist daher abzuändern.

Einreicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen


Schlagwörter: Nichtberücksichtigung, Kinder, Halbwaisenrente, Kindergeld

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