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AG Achim, JurBüro 2018, 275

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AG Achim, Beschl. v. 08.12.2017 – 11a M 1026/16

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Einkommenspfändung / anteilige Nichtberücksichtigung des Kindes / Unterhaltsanspruch gegen beide Elternteile

Fundstelle: JurBüro 2018, 275
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

Das Kind des Schuldners bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 25 % unberücksichtigt, da der Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil als Einkommen zu bewerten ist. Vorliegend steht das Einkommen beider Elternteile im Verhältnis von etwa 75:25 zueinander. Das weitere Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt, da der Schuldner diesem Kind keinen Unterhalt zahlt. (L.d.R.)

AG Achim, Beschl. v. 08.12.2017 – 11a M 1026/18

Aus den Gründen:

Unterhaltsberechtigte Personen sind bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nur zu berücksichtigen, wenn der Schuldner den Unterhalt auch tatsächlich leistet (§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO). Aus dem Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 17.06.2016 geht hervor, dass an das Kind M kein Unterhalt gezahlt wird. Somit ist diese unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen.

Das Kind F bleibt auf Antrag der Gläubigerin teilweise unberücksichtigt, weil das Kind gegen beide Elternteile einen Unterhaltsanspruch hat.
Der Schuldner wurde zuvor angehört. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Dem vorgenannten Beschluss ging (auszugsweise) folgender Antrag der Gläubigerin voraus:

“Nach heutigen Kenntnisstand der Antragstellerin ist die Ehefrau des Schuldners nach N (Anschrift) verzogen. Nach Informationen des ehemaligen Vermieters für die gemeinsame Wohnung (Anschrift) lebt der Schuldner in Scheidung. Das dortige Mietverhältnis wurde bereits zum TT.MM.JJJJ gekündigt.

Das Kind F hat grds. gegen beide Eltern einen Unterhaltsanspruch zu gleichen Teilen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einkommen beider Elternteile etwa 75:25 zueinander im Verhältnis stehen – das aktuelle Einkommen der getrenntlebenden Ehefrau ist nicht bekannt, es ist aber zu unterstellen, dass diese zumindest den Regelsatz gem. SGB II bzw. XI i.H.v. 409,00 € zzgl. Kindergeld sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung bezieht. Dem Kind wird sie Unterhalt in Form von Naturalleistungen erbringen. Das Kind ist somit nur anteilig zu berücksichtigen, da der Unterhaltsanspruch zu teilen durch die Kindesmutter gedeckt wird. Angenommen wird insoweit, dass 25 % durch das Einkommen der Mutter gedeckt ist (vgl. LG Ansbach, JurBüro 2010, 50; Abschrift anbei).

Die dem hier gegenständlichen Beschluss verpflichtete Drittschuldnerin hat mit Schreiben vom TT.MM.JJJJ (Abschrift anbei) erklärt, dass bei der Pfändung 2 unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt werden.

Zum Kindesunterhalt sowie zur Einkommenssituation der getrenntlebenden Ehefrau mag der Schuldner angehört werden. Sollte der Schuldner schweigen, so kann auch dann antragsgemäß entschieden werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1067; LG Münster, JurBüro 1990, 1363; AG Frankfurt, JurBüro 1998, 492; Abschrift anbei).”

S. Drumann, Bremer Inkasso GmbH

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