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AG Wuppertal, 14.01.2014, 44 M 5961/14

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AG Wuppertal, 14.01.2014, 44 M 5961/14

In der Zwangsvollstreckungssache

GLÄUBIGER

g e g e n

SCHULDNER
und
DRITTSCHULDNER

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgericht Wuppertal vom 01.07.2014 auf Antrag des Gläubigers vom 29.11.2014 dahingehend abgeändert, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Grundbetrages des Schuldnereinkommens zu 80 % unberücksichtigt bleibt:

Die dann zu Gunsten des Gläubigers entfallenen Beträge ermitteln sich wie folgt:

  1. Ermittlung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung der Ehefrau; diesen erhält der Gläubiger.
  2. Ermittlung des pfändbaren Betrages ohne Berücksichtigung der Ehefrau; von diesem Betrag ist der unter Ziffer 1 ermittelte pfändbare Betrag in Abzug zu bringen.
    Der sich somit ergebende Differenzbetrag gebührt somit zu 80 % dem Gläubiger und zu 20 % dem Schuldner.
  3. Zusammenfassend erhält nunmehr
    der Gläubiger
    den unter Ziffer 1) ermittelten pfändbaren Betrag + den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag.
    der Schuldner
    den unter Ziffer 2) für ihn ermittelten Betrag + den noch nicht verteilten Differenzbetrag bis zur Höhe des Nettoeinkommens des Schuldners.

Gründe:

Die Gläubigerin hat den Schuldner aufgefordert, Angaben zum Einkommen seiner Ehefrau zu machen. Dieser Aufforderung ist der Schuldner nicht nachgekommen.

Auch hat er zum Antrag vom 29.11.2014 keine Stellung genommen, sodass davon auszugehen ist, dass seine Ehefrau Einkommen hat und antragsgemäß zu entscheiden war.

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