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AG Wesel, JurBüro 2016, 154

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AG Wesel, Beschl. v. 20.11.2015 – 24 M 2414/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 154

Thema: ZPO § 850c Abs. 4

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Nichtberücksichtigung der Ehefrau)

Die getrennt lebende Ehefrau des Schuldners ist bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens des Schuldners nicht zu berücksichtigen, da sie über Einkommen in unbekannter Höhe aus selbstständiger Tätigkeit verfügt. (L.d.R.)

AG Wesel, Beschl. v. 20.11.2015 – 24 M 2414/15

Aus den Gründen:

Der Gläubiger beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt. Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.

Der gem. § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.

An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.

Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl.

Die getrennt lebende Ehefrau geht nach Angaben des Schuldners einer selbstständigen Berufstätigkeit nach; die Höhe des Einkommens kann vom Schuldner nicht angegeben werden. Daher war wie erkannt zu entscheiden.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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