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AG Nauen, JurBüro 2020, 162

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Amtsgericht Nauen, Beschl. v. 11.09.2019 – 4 M 522/19

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten / Kind / geschiedene Ehefrau

Fundstelle: JurBüro 2020, 162
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

Macht der Gläubiger glaubhaft, dass der Schuldner an die geschiedene Ehefrau keinen Unterhalt zahlt, ist diese bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen. (L.d.R.)

Amtsgericht Nauen, Beschl. v. 11.09.2019 – 4 M 522/19

Aus den Gründen:

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 02.07.2019 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.

Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden wurde und keinen Unterhalt zu zahlen hat. Sie ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages nicht mehr zu berücksichtigen.

Auch wurde glaubhaft gemacht, dass keine Unterhaltszahlungen an die 3 Kinder erfolgen, so dass auch hier keine Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu erfolgen hat.

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

Eingereicht von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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