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AG Achim, JurBüro 2017, 326

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AG Achim, Beschl. v. 28.03.2017 – 11a M 985/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 326
Thema: ZPO § 850c Abs. 4

(Lohnpfändung/anteilige Nichtberücksichtigung des unterhaltsberechtigten Kindes)

Ist der Schuldner seinem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtet und kommt der Schuldner dieser Verpflichtung nach, indem er diesem Kind an 4 von 7 Wochentagen Naturalunterhalt leistet, wobei die Kindesmutter den übrigen Unterhalt erbringt, so bleibt das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens zu 3/7 unberücksichtigt. (L.d.R.)

AG Achim, Beschl. v. 28.03.2017 – 11a M 985/16

Aus den Gründen:

Der Schuldner unterhält das Kind an vier Tagen der Woche im eigenen Haushalt. Dieses Kind hat somit für diese Tage beim Schuldner einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter.

Dieses ergibt sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners vom … Das Kind bleibt daher zu 3/7 unberücksichtigt.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

Anmerkung:

Der Gläubiger hatte folgenden Antrag gestellt:

»…wird gem. § 850c Abs. 4 ZPO bzw. § 850c Abs. 1 ZPO im Umkehrschluss beantragt,

das – nach Vermögensauskunft vom … – einzige unterhaltsberechtigte Kind (N., *30.12.2007) bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens zu 50 % unberücksichtigt, da die Kindeseltern gleichermaßen zum Unterhalt verpflichtet sind. Hilfsweise bleibt das Kind zu 3/7 unberücksichtigt, weil der Schuldner dem Kind lediglich an 4 von 7 Wochentagen Naturalunterhalt leistet. Den übrigen Unterhalt leistet die Kindesmutter. Darüber hinaus sind keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

Begründung: Der antragstellende Gläubigervertreter hat mit hier gegenständlichem Beschluss die Lohn- und Gehaltsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin H. GmbH gepfändet. Gemäß Drittschuldnererklärung vom 29.12.2016 bzw. Schreiben der Drittschuldnerin vom 19.01.2017 werden für den Schuldner 1,5 unterhaltspflichtige Personen geführt. Nach der Vermögensauskunft des Schuldners vom … ist dieser jedoch (eidesstattlich versichert) geschieden und ausschließlich dem o.g. Kind zum Unterhalt verpflichtet. Ferner zeigt er an, dass er dem Kind an 4 von 7 Tagen Naturalunterhalt leistet. An den übrigen Tagen der Woche lebt das Kind bei der Kindesmutter (gemeinschaftliches Sorgerecht). Gemäß Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2016 bezieht der Schuldner ein Nettoentgelt i.H.v. 1.493,75 €. Gem. § 850c ZPO ist hiernach bei null unterhaltsberechtigten Personen ein Betrag i.H.v. 291,28 € pfändbar. Danach ist bei 50 % Nichtberücksichtigung ein Betrag i.H.v. 145,64 €, hilfsweise bei 3/7 Nichtberücksichtigung ein Betrag i.H.v. 124,85 € von der Drittschuldnerin an die Gläubigervertreterin für diesen Beschluss (ausschließlich) auszukehren (vgl. LG Saarbrücken, JurBüro 2015, 665; LG Amberg, JurBüro 2011, 605; LG Düsseldorf, JurBüro 2011, 159; AG Bad Schwalbach, JurBüro 2010, 554).

Zu den Angaben der unterhaltsberechtigten Person (Kind) mag der Schuldner angehört werden. Sollte der Schuldner schweigen, so kann auch dann antragsgemäß entschieden werden (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 1067; LG Münster, JurBüro 1990, 1363; AG Frankfurt, JurBüro 1998, 492).

Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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