AG Syke, JurBüro 2015, 662
AG Syke, Beschluss v. 9.9.2015 – 20 a M 1135/15
JurBüro 2015, 662
Thema: ZPO § 850c Abs. 4
(Zwangsvollstreckung/Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Arbeitseinkommen/Nichtberücksichtigung des Ehegatten wegen – eigenem – Einkommen/Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Kinder zu 50 % / Berechnung des pfändbaren Betrags)
Erzielt der Ehegatte der Schuldnerin etwa gleich hohe Einkünfte wie die Schuldnerin und ist er hierdurch in der Lage, sich selbst zu unterhalten, so ist der Ehegatte bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen. Unterhaltsberechtigte Kinder sind in diesem Falle nur mit jeweils 50 % bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrags zu berücksichtigen. (L.d.R.)
AG Syke, Beschluss v. 9.9.2015 – 20 a M 1135/15
Aus den Gründen:
Aufgrund des vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist das Arbeitseinkommen der Schuldnerin bei der oben genannten Drittschuldnerin gepfändet worden.
Bislang fanden sowohl der Ehegatte der Schuldnerin, als auch die Kinder Berücksichtigung bei der Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens.
Mit seinem Schreiben vom 14.8.2015 beantragte der Gläubigervertreter unter Vorlage der Vermögensauskunft, dass der Ehemann nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die Kinder allenfalls zu 50 % berücksichtigungsfähig sind. Zur Begründung gab der Gläubigervertreter an, dass sich aus der beigefügten Vermögensauskunft ergibt, dass der Ehemann über eigenes Einkommen verfüge, das in etwa der Höhe des Einkommens der Schuldnerin entspricht. Da die Einkommen der Eheleute in etwa gleich hoch sind, sind die Kinder bei beiden je zu 50 % zu berücksichtigen.
Die Schuldnerin wurde zu dem Antrag gehört, Einwände wurden ihrerseits nicht erhoben.
Der Antrag war begründet.
Da der Ehemann nachweislich über genug eigenes Einkommen verfügt, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, war er als unterhaltsberechtigte Person unberücksichtigt zu lassen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin und ihr Ehemann zu gleichen Teilen für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen und somit eine Berücksichtigung der Kinder im hiesigen Verfahren auch nur zu 50 % erfolgen kann.
Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH, Bremen