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AG Schleswig, JurBüro 2017, 661

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AG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2017 – 6 M 1936/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 661
Thema: ZPO §§ 850c

(Pfändungs- und Überweisungsbeschluss/Dienstwagen/geldwerter Vorteil)

Wird dem Schuldner ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar, der bei der Berechnung des pfändbaren Betrages zu berücksichtigen ist. (L.d.R.)

AG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2017 – 6 M 1936/16

Aus den Gründen:

Mit hiesigem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 13.10.2016 wurden etwaige Ansprüche der Schuldnerin der Drittschuldnerin gegenüber nach Maßgabe des § 850c ZPO gepfändet.

Mit Schriftsatz vom 23.08.2017 beantragte die Gläubigerin, das für die Bemessung des unpfändbaren Betrages zu Grunde liegende Nettoeinkommen der Schuldnerin um 147,00 € anzuheben, da dieser Betrag aufgrund einer Inanspruchnahme eines Dienstwagens vor Auszahlung des Einkommens an die Schuldnerin vom Netto-Einkommen abgezogen werde.

Der Abzug erfolge aufgrund eines vom Schuldner genutzten Dienstwagens und schmälere das ausgezahlte Nettoeinkommen, was wiederum die pfändbaren Beträge schmälere.

Die Schuldnerin wurde zum Gläubigerantrag gehört, gab jedoch keine Stellungnahme ab.

Das Vollstreckungsgericht sieht es als nachgewiesen an, dass die Schuldnerin einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommen hat, für den von ihrem monatlichen Nettogehalt vor Auszahlung ein Betrag i.H.v. 147,00 € in Abzug gebracht wird.

Dies stellt einen Geld werten Vorteil dar, welcher nicht zu Lasten der Gläubigerin gehen darf.

Dem Gläubigerantrag war stattzugeben und das für die Berechnung des pfändbaren Betrages heranzuziehende Netto-Einkommen um diese 147,00 € anzuheben.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der BREMER INKASSO GmbH

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