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AG Osterholz-Scharmbeck, JurBüro 2019, 324

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AG Osterholz-Scharmbeck, Beschl. v. 31.01.2019 – 18a M 983/18

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss / Anordnung Herausgabe durch Drittschuldner

Funstelle: JurBüro 2019, 324
Thema: ZPO § 836 Abs. 3

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erstreckt sich auch auf den Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Herausgabe einer Abtretungserklärung. (L.d.R.)

AG Osterholz-Scharmbeck, Beschl. v. 31.01.2019 – 18a M 983/18

Aus den Gründen:

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.07.2018 wurden durch die Gläubigerin die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung der gegenwärtigen und künftigen Altersrente gepfändet.Mit Schreiben vom 10.12.2018 beantragte die Gläubigervertreterin den Erlass einer nachträglichen Herausgabeanordnung hinsichtlich der zwischen dem Schuldner und der … GmbH geschlossenen Abtretungsvereinbarung.

Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird neben dem Hauptsacheanspruch grundsätzlich der Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO mitgepfändet, ohne, dass es einer ausdrücklichen Anordnung bedarf.

Der Schuldner ist gem. § 836 Abs. 3 Satz 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Das betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, wie etwa im Falle des § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB oder nach erfolgter Abtretung, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit und Einredefreiheit dienen (s. BGH, Beschl. v. 14.02.2003 – IXa ZB 53/03, NJW 2003, 1256).

Die Gläubigerin bedarf zur Prüfung und Geltendmachung der Forderung somit der Herausgabe der Abtretungserklärung (s. LG Bremen, Beschl. v. 30.04.2009 – 2 T 287/09).

Eine besondere Herausgabeanordnung ist nicht erforderlich. Ein nachträglicher Beschluss über die Mitpfändung ist jedoch entspr. § 321 ZPO möglich (vgl. Musielak/Voit/Becker, 15. Aufl. 2018, ZPO § 836 Rn. 8), so dass die Herausgabe anzuordnen war.

Die Gläubigervertreterin trägt weiterhin, unter Vorlage des mit dem Schuldner und der Drittschuldnerin geführten Schriftverkehrs, vor, dass der Schuldner nicht im Besitz der Abtretungserklärung ist, die Abtretungserklärung jedoch der oben genannten Drittschuldnerin vorliegt.Befindet sich die Urkunde im Besitz eines Dritten, wie hier im Besitz der Drittschuldnerin, so ist der (vermeintliche) Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten durch den Überweisungsbeschluss neben der Forderung mitüberwiesen (vgl. MüKo-ZPO/Smid, 5. Aufl. 2016, ZPO § 836 Rn. 17).

Es wird somit klarstellend festgestellt, dass sich die Pfändung der Ansprüche auf Zahlung der Altersrente im oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch auf den Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe der Abtretungserklärung erstreckt.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der Bremer Inkasso GmbH

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