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LG Potsdam, Urt. v. 08.05.2019 – 2 O 183/18

Eingehungsbetrug des Schuldners / Insolvenztabelle / Eintragung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung / Voraussetzungen

Fundstelle: JurBüro 2019, 552
Thema: InsO § 174 Abs. 1 u. Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; “(External) StGB § 263“https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html:

Bestanden zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Schuldners an den Gläubiger bereits Verbindlichkeiten in Höhe von rund 38.120 €, kann die Forderung des Gläubigers bei einer Insolvenz des Schuldners als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zur Tabelle angemeldet werden, da der Schuldner gegenüber der Gläubigerin einen Eingehungsbetrag nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat. (L.d.R.)

LG Potsdam, Urt. v. 08.05.2019 – 2 O 183/18

Aus den Gründen:

Die Klage ist begründet; es war festzustellen, dass die streitgegenständliche zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung eine solche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist, da die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Eingehungsbetrug nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB begangen hat. Der Beklagten war zur Zeit der Erteilung des Auftrages an die Klägerin Ende Juni/Anfang Juli 2015 bekannt, dass sie die Werklohnforderung der Klägerin nicht würde bezahlen können, zumindest hatte sie dies billigend in Kauf genommen, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt des Wertes der bei der Klägerin beauftragte Arbeiten zu verschaffen.

Die Klägerin hat dargelegt, dass zur Zeit der Auftragserteilung bereits Verbindlichkeiten der Beklagten i.H.v. rund 38.120 € bestanden. Diesen Feststellungen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Der Vortrag der Beklagten zu den im Zeitraum von Juli bis November 2015 erzielten Einnahmen aus Ackerbau und Milchproduktion ist unerheblich, Die Beklagte gibt lediglich die Bruttoeinnahmen an, ohne die mit der Führung ihres Betriebes verbundenen Kosten zu beziffern und zu berücksichtigen, insb. die von ihr zu zahlende Pacht sowie die Vergütung der nach ihrem eigenen Vortrag beschäftigten 4 Arbeitskräfte. Soweit die Beklagte darauf verweist, sie habe davon ausgehen können, dass ihr zum Jahresende für den Förderzeitraum 2015 Fördermittel in einer Gesamthöhe von 221.205 € ausgezahlt würden, ergibt sich aus den von ihr eingereichten Fördermittelbescheiden vom 22.01.2016 und 18.11.2016, dass sie selbst keine Auszahlungen erhalten hat, da die Beträge auf erfolgte Abtretungen an Gläubiger oder Pfändungen von Gläubigern der Beklagten geleistet wurden. Ausweislich der Bescheide datierten diese Abtretungen/Pfändungen mit einer Ausnahme bereits aus der Zeit vor Ende Juni/Anfang Juli 2015 und waren der Beklagten deshalb zur Zeit der Erteilung des Auftrages an die Klägerin bekannt.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den von der Beklagten selbst vorgelegten Unterlagen kann nicht davon ausgegangen werden, dass – wie sie behauptet – die wirtschaftliche Schieflage ihres Betriebes erst Anfang 2016 wegen gefallener Milchpreise und der Erkrankung ihres Ehemannes eingetreten ist.

Die von der Beklagten beantragte Stellungnahme-Frist war nicht zu gewähren. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung keine Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, sondern lediglich den Sach- und Streitstand erörtert. Ebenso wenig bedurfte es der Gewährung eines Schriftsatznachlasses auf den klägerischen Schriftsatz vom 29.04.2019, da für die Entscheidung kein neues Vorbringen aus diesem Schriftsatz zulasten der Beklagten herangezogen wurde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach § 3 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH

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