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AG Norderstedt, 24.10.2016, 68 M 2692/15

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AG Norderstedt, 24.10.2016, 68 M 2692/15

Tenor:

Die Ehefrau bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Sockelbetrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO vollständig unberücksichtigt.

Gründe

Mit Schreiben vom 15.06.2016 hat der Gläubiger beantragt, die Ehefrau des Schuldners vollständig unberücksichtigt zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die Ehefrau des Schuldners derzeit mindestens Einkünfte in Höhe von 450,00 EUR erziele.

Ein unterhaltsberechtigter Angehöriger kann gemäß § 850c Abs. 4 ZPO i.V.m. § 850k Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des pfandfreien Betrages dann unberücksichtigt bleiben, wenn er eigene Einkünfte erzielt, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Dies hat der Gläubiger vorzutragen. An die Beweisführung des Gläubigers sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Diesem sind regelmäßig keine genauen Angaben über das Einkommen eines Angehörigen des Schuldners bekannt. Es obliegt daher dem Schuldner, Nachweise zu erbringen, beziehungsweise das Vorbringen des Schuldners zu bestreiten (Stöber, Forderungspfändung, 16. Auflage, Rn. 1067).

Der Gläubiger hat im vorliegenden Fall den Schuldner bereits angeschrieben und diesem mitgeteilt, dass von einem Einkommen der Ehefrau in Höhe von mindestens 450,00 EUR ausgegangen werde. Der Schuldner hat dies nicht bestritten. Außerdem wurde der Schuldner durch das Gericht zum Antrag angehört. Auch dazu wurde keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher davon auszugehen, dass die Annahmen des Gläubigers zutreffend sind. Sollte die Ehefrau keine eigenen Einkünfte haben, hätte sich der Schuldner wahrscheinlich gemeldet.

Der Sozialhilfesatz liegt derzeit bei 404,00 EUR. Mit diesem Betrag müsste somit ein Erwachsener seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Das angenommene Einkommen der Ehefrau des Schuldners übersteigt diesen Betrag, sodass sie nicht auf den Unterhalt des Schuldners angewiesen ist.

Daher war diese Entscheidung gem. § 850k Abs. 4 ZPO zutreffen.

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