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AG Bremen, JurBüro 2014, 500

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AG Bremen, Urteil v. 9.5.2014 – 25 C 532/13

JurBüro 2014, 500

Thema: ZPO §§ 835, 836

Zeitschrift: JurBüro – Das juristische Büro

Autor: [keine Angabe]

Rubrik: Rechtsprechung / Entscheidungen Zwangsvollstreckung

Referenz: JurBüro 2014, 500 (Ausgabe 9)
ZPO §§ 835, 836

(Zwangsvollstreckung / Pfändung- und Überweisung / Treueverhältnis / Schuldner nutzt das Konto eines Dritten / Insolvenzverfahren)

Auszahlungsansprüche des Schuldners, wenn dieser ein auf den Namen eines Dritten geführten Bankkontos mit benutzt, sind pfändbar. Gepfändete Ansprüche aus dem Treueverhältnis werden vom Insolvenzbeschlag nicht erfasst, wenn der Auszahlungsanspruch am 18. 10. 2012 gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde und das Insolvenzverfahren erst am 24.2.2014 eröffnet worden ist. (L.d.R.)

AG Bremen, Urteil v. 9.5.2014 – 25 C 532/13

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin kann aufgrund der Pfändung und Überweisung des Anspruches aus dem Treueverhältnis zwischen dem Streitverkündeten und der Beklagten in Verbindung mit §§ 835 , 836 ZPO von der Beklagten Zahlung von 251,46 € verlangen. Dem Streitverkündeten stand ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem zwischen ihnen vereinbarten Treueverhältnis über die gemeinsame Nutzung des nur auf den Namen der Beklagten geführten Bankkontos bei der Sparkasse Bremen zu. Der Streitverkündete ließ seinen Zahlungsverkehr über dieses Konto abwickeln, insbesondere ließ er von seinem Arbeitgeber sein Gehalt auf diese Konto überweisen. Hinsichtlich der für ihn bestimmten Leistungen seines Arbeitgebers stand dem Streitverkündeten aus der rechtlich als Treueverhältnis zu qualifizierenden Vereinbarung mit der Beklagten ein Auszahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte dieses Treueverhältnis als Gefälligkeit eingegangen ist, denn ein Behaltensgrund gegenüber dem Streitverkündeten ergab sich daraus nicht.

Diese Auszahlungsansprüche sind durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bremen v. 18.10.2012 für die Klägerin gepfändet und ihr gemäß §§ 835 , 836 ZPO zur Einziehung überwiesen worden. Sie ist daher berechtigt, den Auszahlungsanspruch bis zur Höhe ihres titulierten Anspruches gegen den Streitverkündeten im eigenen Namen geltend zu machen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass am 24.2.2014 über das Vermögen des Streitverkündeten das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Auszahlungsanspruch ist bereits am 18.10.2012 und damit lange vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Klägerin zur Einziehung überwiesen worden, sodass er von dem Insolvenzbeschlag nicht erfasst ist. Das Prozessgericht hat im Rahmen des Einziehungsprozesses ungeachtet etwaiger Mängel des Pfändungsbeschlusses so lange von dessen Wirksamkeit auszugehen, wie er nicht in dem dafür vorgesehenen Erinnerungsverfahren aufgehoben worden ist. Der Drittschuldner kann die Unpfändbarkeit der Forderung im Einziehungsprozess nur einwenden, wenn sie ihren Grund im materiellen Schuldverhältnis hat. Auf ein prozessuales Pfändungsverbot kann sich der Drittschuldner daher nicht berufen.

Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288 , 291 BGB , 696 Abs. 3 ZPO begründet.

Der Klage war nach allem mit den sich aus den §§ 91 , 708 Nr. 11 , 711 , 713 ZPO ergebenden Nebenentscheidungen zu entsprechen.

Mitgeteilt von BIANKA DE VRIES, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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