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AG Ahrensburg, JurBüro 2017, 660

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AG Ahrensburg, Urt. v. 3.5.2017 – 44 C 1109/16

Fundstelle: JurBüro 2017, 660
Thema: BGB § 667; AnfG §§ 4, 11; ZPO §§ 850c Abs. 1850k

(Nutzung Konto Dritter/Pfändung Rückzahlungsanspruch)

Lässt der Schuldner sein Arbeitseinkommen auf das Konto eines Dritten überweisen und pfändet der Gläubiger den Rückzahlungsanspruch des Schuldners gegen den Kontoinhaber, unterliegen die Zahlungseingänge in voller Höhe der Pfändung. (L.d.R.)

AG Ahrensburg, Urt. v. 3.5.2017 – 44 C 1109/16

Aus den Gründen:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auszahlung der geltend gemachten Beträge aus § 667 BGB bzw. aus §§ 4, 11 AnfG.

Die Klägerin ist infolge Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 20.07.2015 gem. §§ 835 Abs. 1, 1. Alt., 836 Abs. 1 ZPO aktivlegitimiert.

Ein gepfändeter Rückzahlungsanspruch ergibt sich ohne Aufklärung der Tatsache, ob eine Schenkung zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin und Beklagten vorliegt, entweder aus § 667 BGB oder aus §§ 4, 11 AnfG, da bei Vorliegen einer Schenkung diese gem. §§ 4, 11 AnfG anfechtbar wäre.

Der Vortrag der beklagten Partei zum Unterhalt und zu §§ 850c, 850k ZPO war zu unsubstantiiert. Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wurde von der Beklagten nicht anhand der Angaben im Vermögensverzeichnis des Schuldners, insbesondere zu ihrem eigenen Einkommen dargetan. Zudem kann sich die Beklagte vorliegend wegen Nichtnutzung eines etwaigen Pfändungsschutzkontos nicht auf §§ 850c, 850k ZPO berufen (BVerfG, Beschl. v. 29.05.2015 – 1 BvR 163/15).

Die Berechtigung der klägerischen Forderung der Höhe nach ergibt sich daraus, dass das Kontoguthaben des Schuldners auf dem Konto der Beklagten die gepfändete Forderung übersteigt und die Berechtigung des gepfändeten Anspruchs durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gerichtlich festgestellt wurde.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH

Anmerkung:

Der Schuldner lässt sein Arbeitseinkommen auf das Konto der Ehefrau überweisen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2015 wurde der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Ehefrau = Drittschuldnerin gepfändet. Die Drittschuldnerin = Beklagte machte im Prozess geltend, die Zahlungseingänge seien Schenkungen gewesen bzw. hilfsweise habe sie einen Unterhaltsanspruch in Höhe der Einzahlungen.

Ferner würden die Gehaltszahlungen den unpfändbaren Betrag gem. § 850c ZPO nicht überschreiten. Die Klägerin erklärte daraufhin die Anfechtung einer etwaigen Schenkung gem. § 4 Abs. 1 AnfG.

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