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AG Cuxhaven, JurBüro 2016, 658

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AG Cuxhaven, Urt. v. 31.05.2016 – 5 C 77/16

Fundstelle: JurBüro 2016, 658
Thema: BGB § 1357

(Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs/(Mit-) Haftung Ehefrau/Reparaturaufträge)

Die Ehefrau haftet neben ihrem Ehemann für Rechnungsbeträge, die sich aus Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB ergeben. Hierzu zählt auch der Kauf von Haushaltsgeräten sowie die hierauf bezogenen Reparaturaufträge. Die gesamtschuldnerische Haftung ist unabhängig von der Nation und Religion der Ehegatten. (L.d.R.)

AG Cuxhaven, Urt. v. 31.05.2016 – 5 C 77/16

Aus den Gründen:

Die Beklagte ist gem. §§ 631, 632, 1357, 421 BGB verpflichtet, an die Klägerin die Rechnungsbeträge vom 31.10.2013 über insgesamt 382,85 € zu zahlen.

Ausweislich der in Kopie zur Akte gereichten Auftragsbestätigungen vom 25.10.2013 wurden die Reparaturaufträge vom Ehemann der Beklagten an die Klägerin erteilt.

Die Auftragsbestätigungen enthalten unter dem Textfeld »Unterschrift Kunde« die Unterschrift »C.« (ausgeschriebener Nachname – Anm. der Redaktion). Es wurde von der Beklagten nicht bestritten, dass es sich dabei um die Unterschrift ihres Ehemannes handelt. ln Anbetracht dieser Umstände kann die Einwendung in der Klageerwiderungsschrift vom 31.03.2016, es seien zu keinem Zeitpunkt Reparaturaufträge erteilt worden, nicht nachvollzogen werden. Auch die weitere Einwendung der Beklagten, die geltend gemachten Ansprüche seien nicht substantiiert vorgetragen, kann in Anbetracht der zur Akte gereichten Rechnungen vom 31.10.2013 über einen Betrag in Höhe von 96,63 € (Rechnungsnummer: 21331668) und 286,22 € (Rechnungsnummer: 21331669) nicht nachvollzogen werden. Gegenüber dem Ehemann der Beklagten liegt wegen dieser Forderungen auch unbestritten bereits ein rechtskräftiger Vollstreckungstitel in Form eines Vollstreckungsbescheides vor.

Die Beklagte haftet als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann für diese Rechnungsbeträge, da es sich bei den Reparaturaufträgen um Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs gem. § 1357 BGB handelt.

Zu den Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.d. § 1357 BGB gehören insbesondere die sogenannten Haushaltsgeschäfte. Dazu gehört der Kauf von Haushaltsgeräten einschließlich hierauf bezogener Reparaturaufträge (vgl. dazu die Kommentierung in: Palandt, BGB, 74. Aufl., § 1357 Rn. 13). Die streitgegenständlichen Rechnungsbeträge beziehen sich auf entsprechende Rechtsgeschäfte, nämlich auf die Reparatur eines Backofens und eines Geschirrspülers. Durch die vom Ehemann der Beklagten getätigten Rechtsgeschäfte wurde die Beklagte als Ehefrau gesamtschuldnerisch mit verpflichtet. Der Umstand, dass die Beklagte und ihr Ehemann türkischer Herkunft sind und sie im Rahmen ihrer Ehe streng nach den Regeln des Islam leben, ist rechtlich unerheblich, denn die Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung gem. § 1357 BGB ist unabhängig davon, welcher Nation oder Religion die Ehegatten angehören.

Die geltend gemachte Zinsforderung und die Nebenforderung sind gem. §§ 286, 288 BGB begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Mitgeteilt von A. Dannemann, Assessorin jur., Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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