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LG Oldenburg, JurBüro 2021, 107

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LG Oldenburg, Beschl. v. 28.10.2020 – 6 T 503/20

Voraussetzung für die Einholung einer Drittauskunft / Vorlage einer Auskunft einer gewerblichen Auskunftei oder zwingend aus dem Schuldnerverzeichnis?

Fundstelle: JurBüro 2021, 107
Thema: ZPO § 802l

Um darzulegen, dass der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist und somit die Voraussetzungen des § 802l ZPO vorliegen, reicht es aus, wenn der Gläubiger die Auskunft einer gewerblichen Auskunftei vorlegt. Die Vorlage eines Auszuges aus dem Schuldnerverzeichnis ist nicht zwingend erforderlich. (L.d.R.)

Aus den Gründen:

I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des AG Uelzen vom 13.12.2019 über eine Forderung von 265 € zzgl. Nebenforderungen und Kosten. Sie hat beim Gerichtsvollzieher beantragt, Drittauskünfte über die Schuldnerin nach § 802l ZPO einzuholen. Dazu hat sie eine »…-Auskunft« der … mit Sitz in … vorgelegt, der unter Zuhilfenahme der inzwischen ebenfalls vorgelegten Erläuterungen zu entnehmen ist, dass die Schuldnerin am 24.10.2019 und 21.11.2019 der Pflicht zur Abgabe der Vermögenauskunft nicht nachgekommen ist.

Der Gerichtsvollzieher hat den Antrag abgelehnt, weil es Voraussetzung für die Einholung von Drittauskünften sei, dass ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis belgefügt werde. Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die dagegen gerichtete Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt; die Schuldnerin habe nicht nachgewiesen, dass die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei. Der »…-Auskunft« sei insbesondere nicht zu entnehmen, welches Verfahren die Eintragungen betreffen. Die Gläubigerin müsse eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorlegen, der Gerichtsvollzieher sei nicht verpflichtet, selbst entsprechende Auskünfte einzuholen.

Gegen diesen am 12.08.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Gläubigerin mit der am 26.08.2020 beim Amtsgericht Wihelmshaven eingegangenen sofortigen Beschwerde, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Sie ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Vielmehr gebiete es die Schadenminderungspflicht, auf günstigere Quellen wie bspw. die »…-Auskunft« zurückzugreifen. Diese koste nur 0,40 €, während ein Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis 3,50 € koste. Der Gerichtsvollzieher sei ohnehin entsprechend § 141 Abs. 1 Satz 5 GVGA verpflichtet, diese Angaben zu prüfen

II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 793 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.

1. Gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO darf der Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben. Außerdem darf der Gerichtsvollzieher gem. § 802l Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen gem. § 93 Abs. 8 AO bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 AO bezeichneten Daten abzurufen.

2. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Gläubigerin im Streitfall berechtigt war, eine Drittauskunft zu beantragen. Der Gläubiger, der gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO den Vollstreckungsauftrag erteilt, gem. § 802l ZPO Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners einzuholen, muss nicht selbst gem. gem. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen eigenen Antrag gestellt haben, eine Vermögensauskunft des Schuldners gem. § 802c ZPO einzuholen (BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZB 120/17).

3. Dem Gläubiger obliegt es dabei, darzulegen, dass die Voraussetzungen des § 802l Abs. 1 ZPO vorliegen. Denn auch im Zwangsvollstreckungsverfahren ist der Tatsachenstoff nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast von den Parteien beizubringen und gegebenenfalls zu beweisen. Es obliegt deshalb dem Gläubiger, zu den Voraussetzungen einer beantragten Vollstreckungsmaßnahme vorzutragen. Umgekehrt ist es grundsätzlich Sache des Schuldners, Einwendungen vorzubringen, die eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme unzulässig machen. Weder das Vollstreckungsgericht noch der Gerichtsvollzieher sind zu weiteren Nachforschungen verpflichtet.

Von diesen Grundsätzen ist das Amtsgericht auch zu Recht ausgegangen. Anders als das Amtsgericht meint, hat die Gläubigerin ihrer Darlegungslast hier aber genügt. Denn sie hat unter Bezugnahme auf die »…-Auskunft« – zusammen mit der zwischenzeitlich vorgelegten »Legende« – dargelegt, dass und an welchen Tagen die Schuldnerin ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist. Anders als in der vom Amtsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 16.05.2019 – I ZB 79/18 sind damit die Voraussetzungen des § 802I Abs. 1 Satz 1 ZPO dargelegt. Ein weiterer »Nachweis« oder »Beleg« ist – auch wenn die missverständlichen Ausführungen des BGH in der vorgenannten Entscheidung dies nahelegen – nicht erforderlich.

4. Für eine Kostenentscheidung nach 91 ZPO ist kein Raum. Der Schuldner ist nicht Partei des Verfahrens über die Erinnerung des Gläubigers nach § 766 Abs. 2 ZPO und auch nicht des darauf folgenden Beschwerdeverfahrens der Gläubigerin. Die Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO finden daher nicht zu seinen Lasten Anwendung und der Schuldner ist nicht nach deren Grundsätzen gegenüber dem Gläubiger zur Kostenerstattung verpflichtet (s. BeckOK-ZPO/Preuß, 38. Ed. 09/20 § 766 Rn. 61).

Eingereicht von Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bremen

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