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AG Kirchhain, JurBüro 2017, 661

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AG Kirchhain, Beschl. v. 29.08.2017 – 5 M 1110/17

Fundstelle: JurBüro 2017, 661
Thema: ZPO § 850l

(Gerichtsvollzieher/Drittauskünfte/Konten Dritter)

Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, in der Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern Angaben zu Konten Dritter, über die der Schuldner Verfügungsmacht hat, zu schwärzen. (L.d.R.)

AG Kirchhain, Beschl. v. 29.08.2017 – 5 M 1110/17

Aus den Gründen:

Am 24.07.2017 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner aufgrund eines Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Hünfeld vom 12.05.2017, Geschäftszeichen …, unter anderem mit dem Ersuchen an das Bundeszentralamt für Steuern, bei den Kreditinstituten, die in § 93b Abs. 1 der AO bezeichneten Daten abzurufen. Auf das Gerichtsvollzieherkontenabrufersuchen erteilte das Bundeszentralamt für Steuern am 14.08.2017 Auskunft. In der entsprechenden Auskunft waren auch Konten aufgeführt, wo der Schuldner nicht Kontoinhaber, jedoch Verfügungsberechtigter war. Der Gerichtsvollzieher übersandte die entsprechenden Auskünfte an die Gläubigerin, schwärzte jedoch die Personalien von Drittkontoinhabern, wo der Schuldner verfügungsberechtigt ist. Auf die hiergegen eingelegte Erinnerung erklärte der Gerichtsvollzieher schriftlich, der Erinnerung nicht abzuhelfen.

Die Entscheidung über die Erinnerung erfolgt ohne rechtliches Gehör des Schuldners, da andernfalls ein durch § 802l ZPO bezweckter Vollstreckungserfolg der Gläubigerin gefährdet wäre. Gem. § 802l Abs. 3 ZPO wird der Schuldner erst 4 Wochen nach dem Gläubiger über das Ergebnis des Auskunftsersuchens in Kenntnis gesetzt. Dadurch soll erreicht werden, dass der Schuldner nicht noch schnell Kontoverfügungen vornehmen und den Vollstreckungserfolg der Gläubigerin gefährden kann.

Mit der wohl herrschenden Meinung der Rechtsprechung ist das Amtsgericht Kirchhain der Auffassung, dass Daten über Konten Dritter mit Verfügungsmacht des Schuldners für Zwecke der Vollstreckung erforderlich sind und deshalb nicht gem. § 802l Abs. 2 ZPO zu löschen sind. Diese Konten Dritter können zwar nicht selbst Gegenstand einer Pfändung des Gläubigers sein. Jedoch ist zu beachten, dass nicht selten Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen sollen nun offenbar werden. Zwar kann nicht unmittelbar in das Konto Dritter gepfändet werden, pfändbar ist jedoch ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB.

Der Gerichtsvollzieher war daher anzuweisen, die entsprechenden Auskünfte ungeschwärzt zu erteilen.

Wie bereits ausgeführt, war der Schuldner am Erinnerungsverfahren nicht beteiligt. Ihm konnten daher auch keine Kosten auferlegt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 21 GKG.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Prokurist der BREMER INKASSO GmbH

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