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AG Gladbeck, JurBüro 2015, 326

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AG Gladbeck, Beschluss v. 12.2.2015 – 13 M 51/15

Fundstelle: JurBüro 2015, 326

Thema: ZPO § 802 a

(Einholung von Drittauskünften/Wiederholte Drittauskünfte/Drittauskünfte können unabhängig von Vermögensauskunft eingeholt werden)

  1. Alle in § 802 a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden.
  2. Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, sondern auch unabhängig hiervon gestellt werden.
  3. Die wiederholte Einholung von Drittauskünften ist zulässig. (L.d.R.)

AG Gladbeck, Beschluss v. 12.2.2015 – 13 M 51/15

Aus den Gründen:

Der Gläubiger beauftragte die Gerichtsvollzieherin am 7.3.2013 mit der Abnahme der Vermögensauskunft sowie der Einholung von Drittauskünften. Der Schuldner gab die Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin vom 6.5.2013 nicht ab. Am 13.5.2013 wurden Drittauskünfte eingeholt und mit Schreiben vom 6.6.2013 der Gläubigerin mitgeteilt.

Der Gläubiger beantragte am 24.10.2014 die erneute Ermittlung von Konten und Depots mittels Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gem. § 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die Gerichtsvollzieherin lehnte dies mit Schreiben vom 30.10.2014 mit dem Hinweis ab, dass eine solche Anfrage nur in Verbindung mit einem Antrag auf Vermögensauskunft durchgeführt werden könnte. Auch lagen dem Gläubiger diese Auskünfte bereits vor. Mit Schreiben vom 31.12.2014 legte der Gläubiger Erinnerung ein.

Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

Zu Unrecht weigert sich die Gerichtsvollzieherin, den Antrag des Gläubigers vom 24.10.2014 auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO auszuführen.

Die Voraussetzungen des § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 802 l Abs. 1 Nr. 2 ZPO sind gegeben.

Der Schuldner hat die Vermögensauskunft im Termin vom 6.5.2013 nicht abgegeben.

Eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nicht erforderlich. Dies ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ausreichend ist viel mehr, dass diese einmal nicht abgegeben worden ist vom Schuldner.

Aus dem Wortlaut des § 802 a ZPO ergibt sich keine Einschränkung dahingehend, dass der Antrag auf Einholung von Drittauskünften gem. § 802 a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 802 l Abs. 1 ZPO nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gestellt werden kann. Alle in § 802 a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen sind selbständig und können unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden. Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt der Gläubiger, der seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen nach Satz 1 beschränken kann. Tut er dies, kann er zu einem späteren Zeitpunkt zu anderen in § 802 a Abs. 2 ZPO vorgesehene Vollstreckungsmaßnahmen greifen, ohne damit ausgeschlossen zu sein, vgl. AG Schöneberg, Beschluss v. 20.8.2014 – 32 M 8069/14 = DGVZ 2014 – Nr. 10/11, 241.

Auch die wiederholte Einholung von Drittauskünften ist zulässig. Dies ergibt sich bereits aus einer fehlenden Einschränkung des Gesetzes. Eine Einschränkung dahingehend, dass jede Maßnahme nur einmal möglich sein sollte, würde den Gläubiger unangemessen benachteiligen. Einen solchen Auftrag kann der Gerichtsvollzieher daher nur dann ablehnen, wenn praktisch ausgeschlossen ist, dass sich neue Informationen ergeben können, vgl. BeckOK, ZPO/Fleck ZPO, § 802 Rn. 7d.

Der Gläubiger hat insoweit mitgeteilt, dass er alle bekannten Konten erfolglos gepfändet hat, er also davon ausgehe, dass der Schuldner über neue Konten verfügt.

Das dies nach Ablauf von knapp 1 1/2 Jahren seit der letzten Auskunft der Fall ist, ist jedenfalls nicht völlig von der Hand zu weisen.

Soweit daher sowohl die isolierte als auch die wiederholte Einholung von Drittauskünften zulässig ist, kann auch für die gleichzeitige wiederholte isolierte Einholung von Drittauskünften nichts anderes gelten.

Eine Kostenentscheidung unterbleibt, da der Schuldner nicht Partei des Verfahrens war.

Mitgeteilt von Bianka de Vries, Mitarbeiterin der BREMER-INKASSO GmbH, Bremen

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