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AG Delmenhorst, JurBüro 2015, 661

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AG Delmenhorst, Beschluss v. 26.8.2015 – 11 M 2424/15

Fundstelle: JurBüro 2015, 661
Thema: ZPO § 802l Abs. 1 S. 1 Nr. 2

(Zwangsvollstreckung/Einholung von Auskünften bei Dritten durch den Gerichtsvollzieher/Kontendaten/Bankverbindungen/Verfahrensvoraussetzung)

Schon allein durch die Angaben des Schuldners in dem von ihm aufgestellten Vermögensverzeichnis kann glaubhaft gemacht sein, dass eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist, wodurch dann die Verfahrensvoraussetzungen für die Einholung von Auskünften des Gerichtsvollziehers beim Bundeszentralamt für Steuern gegeben sind. (L.d.R.)

AG Delmenhorst, Beschluss v. 26.8.2015 – 11 M 2424/15

Aus den Gründen:

Die Gläubigerin hat durch ihre Verfahrensbevollmächtigten am 10.7.2015 einen Antrag auf Ermittlung von Kontendepots mittels Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 802l ZPO gestellt.

Die Schuldnerin hat am 24.4.2014 ein Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO abgegeben.

Der Obergerichtsvollzieher hat den Antrag auf Einholung von Drittauskünften zurückgewiesen und darauf verwiesen, das ein isolierter Antrag nur gestellt werden könne, wenn nachgewiesen werde, dass die Vermögensgegenstände, die die Schuldnerin im Vermögensverzeichnis aufgeführt habe, nicht zu einer vollständigen Befriedigung führen können. Der Obergerichtsvollzieher hat dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Oldenburg verwiesen.

Die dagegen von der Gläubigerin eingelegte Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Obergerichtsvollzieher muss die entsprechenden Auskünfte einholen.

Gemäß § 802l Abs. 1 S. Nr. 2 ZPO darf der Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen, wenn eine Vollstreckung in den vom Schuldner in der Vermögensauskunft genannten Vermögensgegenständen eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht erwarten lässt.

Die von beiden, dem Obergerichtsvollzieher und dem Gläubigervertreter, zitierte Entscheidung des Landgerichts Oldenburg lässt einen solchen Antrag zu, wenn der Schuldner in seiner Vermögensauskunft keinerlei konkrete Vermögenswerte angibt, in die die Vollstreckung betrieben werden könnte (Beschluss des Landgerichts Oldenburg vom 14.7.2014 – 6 T 489/14).

Genau solch ein Fall ist auch hier gegeben:

Die Schuldnerin hat in ihrer Vermögensauskunft lediglich mit Bargeld in Höhe von 80,00 €, Modeschmuck ohne besonderen Wert, einem veralteten Fernseher von etwa 15 Jahren, ansonsten Konten mit Ständen zwischen 26,44 € und 5,00 € und ansonsten keinen konkreten Vermögenswerten, Warenvorräten oder Aufträgen aufwarten können.

In einer solchen Situation ist es aufgrund der allein schon vorliegenden Vermögensauskunft glaubhaft gemacht, dass dadurch eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich ist.

Insoweit ist das Handeln des Obergerichtsvollziehers zu beanstanden und dieser anzuweisen, die Auskünfte einzuholen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Mitgeteilt von Sven Drumann, Mitarbeiter der BREMER INKASSO GmbH

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