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AG Bremen, JurBüro 2016, 154

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AG Bremen, Beschl. v. 25.11.2015 – 249 M 490879/15

Fundstelle: JurBüro 2016, 154
Thema: ZPO §§ 802a Abs. 2, 802l

(Gerichtsvollzieher/Drittauskünfte/isolierter Auftrag/Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel des Schuldners)

  1. Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft, sondern auch unabhängig davon gestellt werden.
  1. Bei einem Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Abgabe der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher am neuen Wohnsitz des Schuldners für den isolierten Antrag auf Einholung der Drittauskünfte zuständig. (L.d.R.)

AG Bremen, Beschl. v. 25.11.2015 – 249 M 490879/15

Aus den Gründen:

Der Gerichtsvollzieher weigert sich, den Auftrag durchzuführen, da er der Auffassung ist, dass nur der Gerichtsvollzieher, der die Vermögensauskunft eingeholt habe, hierfür zuständig sein könne. Dies deshalb, weil immer zu begutachten sei, welche Angaben in der Vermögensauskunft des Schuldners Anlass geben würden, die Auskunftsrechte auszuüben.

Diese Argumentation verfängt nicht. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 22.01.2015 (BGH, Beschl. v. 22.01.2015 – I ZB 77/14) ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit keine Voraussetzung für die Einholung einer Drittauskunft nach § 802l ZPO sind. Zweck des § 802l ZPO ist es, die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung für den Gläubiger durch die ergänzende Einholung von Fremdauskünften wirkungsvoll zu stärken.

Dementsprechend führt das AG Gladbeck in seiner Entscheidung vom 12.02.2015 (JurBüro 2015, 326) zutreffend aus, dass alle in § 802a Abs. 2 ZPO enumerativ aufgezählten Maßnahmen selbstständig sind, und unabhängig voneinander vom Gläubiger beantragt werden können. Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften kann nicht nur im Verbund mit einem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft sondern auch unabhängig davon gestellt werden. Das hiesige Gericht schließt sich dem an.

Zuständig für diesen insolierten Antrag ist nach dem Wohnsitzwechsel des Schuldners nunmehr der Gerichtsvollzieher am neuen Wohnsitz des Schuldners (§ 14 GVO, § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 GVGA).

Da die Erinnerung erfolgreich war und es sich um ein einseitiges Verfahren gem. § 766 Abs. 2 ZPO (ohne Beteiligung des Schuldners) handelt, konnten die Kosten nicht dem Schuldner auferlegt werden. Eine Auferlegung auf den Gerichtsvollzieher scheidet ebenfalls aus (vgl. Zöller, 27. Aufl., § 766 ZPO Rn. 34). Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (vgl. Zöller, 27. Aufl., § 766 ZPO Rn. 39).

Mitgeteilt von Bernd Drumann, Geschäftsführer der BREMER INKASSO GmbH, Bremen

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