Bremer Inkasso GmbH

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Anscheinsvollmacht

Die Bremer-Inkasso GmbH ist ein seriöses Inkassounternehmen in Bremen und erklärt Fachbegriffe aus dem Bereich Inkasso.

Vollmacht ist gem. § 166 Abs. 2 BGB die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Z. B. erteilen Sie Ihrem Inkassounternehmen die Vollmacht, Sie im Forderungseinzug vertreten zu dürfen.

Die Anscheinsvollmacht ist aber eine Art Rechtsscheinvollmacht. Im Gegensatz zur „normalen“ Vollmacht liegt eigentlich keine Vollmacht vor. Der Vertreter ist also zu einem Rechtsgeschäft überhaupt nicht bevollmächtigt worden, tritt aber dennoch im Namen des Vertretenen auf. Er handelt also ohne Vollmacht.

Die Rechtsprechung hat aufgrund des Vertrauensschutzes für diese Fälle die Anscheinsvollmacht konstruiert. Diese greift ein, wenn der Geschäftsgegner schutzwürdiger ist als der Vertretene. Dann muss sich der „Vertretene“ das Handeln seines angeblichen Vertreters auch dann zurechnen lassen, wenn er zwar nicht wusste, das der angebliche Vertreter in seinem Namen auftritt, er es aber hätte erkennen müssen und der Geschäftspartner das Auftreten des Handelnden nach Treu und Glauben so verstehen durfte, dass der Vertretene die Handlungsweise duldet und billigt. Es ist dabei der Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzulegen.

Hätte der Vertretene also verhindern können, dass der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben auf eine wirksame Vollmacht vertrauen durfte, so muss der Vertretene dieses Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen. D.h. er haftet für das Verhalten des Vertreters, obwohl dieser niemals von dem Vertretenen mit einer Vollmacht beauftragt wurde.

Voraussetzungen sind also:
1. Keine Vollmacht.
2. Der Vertreter erweckt den Rechtsschein der Bevollmächtigung.
3. Der Vertretene hätte dies erkennen und verhindern können.
4. Der Vertragspartner weiß nichts vom Fehlen der Vollmacht.

Zum Beispiel stehen der Vertretene und der Geschäftsgegner in einem jahrelangen geschäftlichen Kontakt und der Vertreter tritt immer als solcher auf. Wird der Vertreter dann aber entlassen, ohne dass der Geschäftsgegner davon Kenntnis hat, und bestellt der Vertreter weiterhin beim Geschäftsgegner, dann muss sich der Vertretene dies entgegenrechnen lassen. Es sei denn, der Vertretene hätte bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt nicht erkennen können, dass der Vertreter weiterhin als solcher Geschäfte führt.

Das Inkasso Glossar wurde mit der gebotenen Sorgfalt erstellt. Gleichwohl können wir keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen, gleich aus welchem Rechtsgrund, übernehmen.
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