Wer soll das bezahlen, wer hat das bestellt? - Solidarhaftung bei Ehepartnern

Bremer Inkasso: Mögliche Mithaftung des Ehegatten prüfen.

22.06.2016 - 12:13

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Grundsätzlich haftet jeder nur für die eigenen Handlungen, aber bei Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs kann das bei Eheleute auch anders aussehen. Stichwort: Solidarhaftung.

Klempner X. macht sich auf den Weg zu einem Kunden Y. Dieser hatte ihn telefonisch gebeten, möglichst umgehend nach dem Abfluss des Küchenspülbeckens in der Wohnung des Ehepaares zu schauen. Das Wasser laufe nicht mehr ab. Klempner Y. nimmt den Auftrag an und rückt dem verstopften Rohr erfolgreich zu Leibe. Herr Y. ist mit der Arbeit zufrieden, woraufhin X. ihm als dem Auftraggeber die Rechnung stellt. Einen Geldeingang innerhalb der gesetzten Frist kann Auftragnehmer X. aber leider nicht verbuchen und mahnt daher Kunden Y. wiederholt an. Ohne Erfolg. Handwerker X. versucht es noch einmal mit einer telefonischen Mahnung und erfährt in dem Gespräch mit Herrn Y., dass dieser über keinerlei eigene finanzielle Mittel verfüge und auch nichts vom ‚Amt‘ bekäme. Kurzum, er hätte ihn zwar beauftragt, aber von ihm könne X. kein Geld bekommen. Handwerker X. ärgert sich maßlos und weiß nicht weiter. Ein Kollege rät ihm, sich an einen Anwalt oder ein Inkassobüro zu wenden, weil die mit ihrer Erfahrung bestimmt wüssten, ob man überhaupt noch was machen könne und wenn ja was. Klempner X. folgt dem Rat seines Kollegen.

Wenig bekannt – Solidarhaftung von Ehegatten

„Mit dem Hinweis, sich an einen Fachmann zu wenden, hat der Kollege Unternehmer X. einen guten Dienst erwiesen“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. Jeder Unternehmer muss entscheiden, wie viel Zeit und Kraft er selbst einsetzen will, um seine offenen Forderungen zu realisieren. Bleiben die Bemühungen nach mehrfachen Versuchen aber erfolglos, ist es angeraten, sich kompetente Hilfe zu holen. „Wir erleben es immer wieder, dass Unternehmer gar nicht auf den Gedanken kommen, dass in ihrem Fall, wie auch im obigen Beispiel, eine Mithaftung der Ehefrau nach § 1357 BGB – Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs – in Betracht kommt”, erklärt Drumann. „Ist das nämlich der Fall, muss es Handwerker X. nicht mehr beunruhigen, dass sein Kunde Y. über kein eigenes Einkommen verfügt“.

Wer bestellt oder beauftragt hat, der zahlt — bei Ehegatten u. U. nicht

Bei so genannten Alltagsgeschäften/Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs ist die ausdrückliche Zustimmung oder Vollmacht des Ehegatten nicht nötig. „Grundsätzlich gilt, dass jede Person nur für ihre eigenen Handlungen haftet, aber im Bereich des Familienrechts gilt das lediglich eingeschränkt“, erklärt Drumann. „Damit die Abläufe in einer Familie funktionieren, hat häufig jeder Partner seinen Zuständigkeitsbereich, trägt allgemein seinen Teil zum täglichen Familienalltag bei und ist sich der Zustimmung des Partners darin gewiss. Bei Alltagsgeschäften/Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs wird davon ausgegangen, dass dies Geschäfte sind, über die man sich nicht mehr gesondert verständigt, sondern die im Sinne des Familienbetriebes und im positiven Interesse aller dort getätigt werden“, fährt Drumann fort. „Da die Anforderungen, Bedürfnisse und Möglichkeiten jeder Familie/Partnerschaft jedoch unterschiedlich sind, gelten die durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie als Maßstab. Es geht also um die Deckung des Lebensbedarfs, der den jeweiligen Umständen nach ‚angemessen‘ ist. Zu diesen Alltagsgeschäften zählen zum Beispiel Einkäufe im Zusammenhang mit Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung und Freizeit, dazu kann aber auch der Abschluss gängiger Versicherungen wie insbesondere einer Hausratversicherung gehören. Wichtig dabei ist“, so Drumanns Hinweis, „dass aus diesen Geschäften für den Ehepartner desjenigen, der das Geschäft getätigt hat, nicht nur eine Berechtigung hervorgeht, sondern eben auch eine Verpflichtung – man haftet also auch für die Verbindlichkeiten. Ausnahme — die Eheleute leben getrennt.“

„Für den Klempner Y. in unserem Beispiel heißt das, dass gemäß dieser Regelung auch die Frau von Herrn Y. für die Verbindlichkeit haftet und sie damit für die Reparatur aufkommen muss. Ein funktionierender Abfluss gehört zum Alltag einer Familie, ist Standard, und die Beauftragung des Handwerkers mit dessen Reinigung ist als angemessen zu betrachten“.

Kompetente Hilfe und Beratung in Anspruch nehmen

„Ohne den Rat seines Kollegen, hätte sich Handwerker Y. vielleicht nicht an ein Rechtsanwalts- oder Inkassobüro gewandt. Damit hätte ihn eventuell auch keiner auf die Möglichkeit der Solidarhaftung bei Ehepartnern aufmerksam gemacht und ihm bei der Realisierung seiner Forderung geholfen. Er hätte also in die Röhre geguckt“, so Drumann. „Ich kann nur jedem raten, sich bei offenen Forderungen, die selbst nicht zu realisieren sind, möglichst schnell an einen Anwalt oder ein Inkassounternehmen zu wenden. Dort sitzen Experten, die sich im Gesetzesdschungel auskennen, und die, nach Überprüfung der Forderung auf ihre Rechtmäßigkeit, entscheiden können, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, um diese Forderungen dann doch noch durchzusetzen.“

Wichtig für die Auftragsannahme in Hinblick auf Ehegattenhaftung

„Klempner Y. rate ich“, so Drumann, „in Bezug auf die Annahme des nächsten Auftrages und die damit verbundene Rechnungsstellung, sich gleich zu Beginn nach den Namen beider Ehegatten zu erkundigen. Beide Namen sollten dann sowohl im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, ggf. in einem Lieferschein, als auch in der Rechnung und in eventuellen Mahnungen angeführt werden. Mit dieser Vorgehensweise ist man bei den ‚Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfs‘, wie in seinem Fall, auf der sichereren Seite.“

Schriftliche Dokumentation aller Schritte ist generell wichtig

„Um generell das Risiko eines Forderungsausfalls zu minimieren, rate ich nicht nur Handwerker Y., alle Schritte, vom Auftrag über die Lieferung oder Leistungserbringung bis hin zu deren Abnahme, schriftlich festzuhalten. Sowohl im Angebot als auch in der Auftragsbestätigung empfehle ich den Hinweis, dass die Leistung oder Lieferung auf Basis ‚beigefügter` Geschäftsbedingungen erbracht wird. Diese sollten bei Warenlieferungen unbedingt Regelungen über den normalen und ggf. verlängerten Eigentumsvorbehalt enthalten! Die Rechnung rate ich mit konkretem Zahlungsziel z.B. ‚zahlbar bis …` zu versehen und sie möglichst vorab per Fax an den Auftraggeber zu senden (Faxprotokoll gut aufbewahren). Das beugt der ‚nie erhaltenen Rechnung‘ beim Kunden vor. Sollte die Zahlung zum gesetzten Zeitpunkt nicht erfolgen, ist es wichtig, konsequent und umgehend zu mahnen und sich kompetente Hilfe an die Seite zu holen. Diese Vorgehensweise“, so resümiert Drumann seine Erfahrungen, „empfinden manche Unternehmer als kleinkrämerhaft und verzichten daher z. B. auf eine förmliche Abnahme oder eine Vorabzustellung der Rechnung usw. Unter Umständen wäre aber genau mit diesem ‚Puzzleteil‘ eine Forderung doch noch zu realisieren gewesen.“

„Solidarhaftung ist ein Begriff, den manche noch nicht gehört haben, und man muss und kann auch nicht alles wissen. Wichtig ist m E. aber“, so Drumann zum Schluss, „dass man weiß, wann und wo man sich kompetente Beratung und Hilfe holt. Rechtsdienstleister kann man auch schon in Anspruch nehmen, wenn das ‚Kind‘ noch nicht in den Brunnen gefallen ist.“
Foto: © Marco Weber/BDIU /www.inkasso.de Schönfelder

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