Vollstreckungstitel – 30 Jahre gültig

Bremer Inkasso: Geduld und Hartnäckigkeit können sich auszahlen

14.01.2016 - 12:15

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Vollstreckungstitel gehören nicht in die Schublade sondern auf "Wiedervorlage". Sie haben 30 Jahre Gültigkeit. Eine lange Zeitspanne, in der sich auch beim Schuldner viel ändern kann. Dran bleiben!

Ein neues Jahr lädt auch Unternehmer immer wieder zum Fassen guter Vorsätze und neuer Zielsetzungen ein. Weichen für eine positive Geschäftsentwicklung werden neu gestellt, und Misserfolge möchte man möglichst schnell vergessen. „Hin und wieder kann ein ‚Rückblick‘, eine erneute Auseinandersetzung mit einem ‚Misserfolg‘ aber ganz sinnvoll sein, z. B. dann, wenn es um immer noch offene Forderungen geht“, ist Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, überzeugt. „Man tut als Unternehmer nämlich nicht nur gut daran, sich für das neue Jahr einen zeitnahen und noch konsequenteren Forderungseinzug vorzunehmen“, fährt er fort, „sondern auch daran, sich einmal wieder mit alten Urteilen oder Vollstreckungsbescheiden zu befassen, die vielleicht vor Jahren oder Jahrzehnten ohne Vollstreckungserfolg irgendwo archiviert wurden. Alte Titel können bares Geld wert sein, denn sie sind 30 Jahre lang gültig.“

Vollstreckungstitel gehören auf „Wiedervorlage“

„30 Jahre“, sagt Bernd Drumann, „sind eine lange Zeitspanne, innerhalb derer nicht nur Säuglinge zu gestandenen Erwachsenen werden, sondern sich auch im Leben eines Schuldners sehr viel tun kann. Ansichten, Lebenseinstellung und -umstände können sich drastisch verändern, und/oder der Schuldner kann durch Arbeit, Heirat, Erbschaft etc. zu Geld kommen. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, in Abständen zu prüfen, ob sich alte Ansprüche auf Grund neuer Gegebenheiten realisieren lassen“, so seine Erfahrung.

Möglichkeiten ausloten durch Ermittlungsdienst und Wirtschaftsauskunft

„Hat man einen Vollstreckungstitel für eine Forderung, mit deren Einzug man ursprünglich ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, so ist für eine Überprüfung ein möglicher Weg, diesen Auftrag dort fortzusetzen bzw. zu erneuern. Das hat den Vorteil, dass so erneut keine eigene Zeit gebunden wird, wichtige grundlegende Daten bereits vorhanden und bisherige Schritte bekannt sind. In Absprache mit dem Mandanten können dann, nach Einholung von Informationen zum Schuldner durch Ermittlungsdienstleister und Wirtschaftsauskunfteien, die Ergebnisse vom Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt ausgewertet und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen werden.“

Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt einschalten

Zum weiteren Vorgehen merkt Drumann an: „Zu den Kosten, die durch eine Fortführung eines Auftrages bzw. für die entsprechenden Schritte entstehen, sollte man sich vom Anwalt oder Inkassounternehmen vorher beraten lassen. In der Regel räumen Inkassounternehmen für die Bearbeitung von titulierten Forderungen Sonderkonditionen ein. Bei nicht von uns erwirkten Titeln übernimmt unser Unternehmen z. B. das volle Kostenrisiko. Das heißt, dem Kunden entstehen bei Nichterfolg keine Kosten. Stattdessen wird dann eine Erfolgsprovision von 45 % von eingezogenen Geldern erhoben.“

Man kann seine Vollstreckungsbescheide sogar veräußern

„Eine weitere Möglichkeit, die nicht unerwähnt bleiben soll, ist die der Titelveräußerung“, ergänzt Drumann. „Es gibt Inkassounternehmen, die Gläubigern Titel abkaufen, wenn diese den ganzen Vorgang ein für alle Mal abschließen möchten und schon gar nicht 30 Jahre lang den Schuldner immer mal wieder überprüfen möchten. Wer das jedoch in Betracht zieht, sollte sich vorher unbedingt über die Konditionen ‚schlau‘ machen, denn das ankaufende Unternehmen übernimmt ja nicht nur den Titel sondern ggf. auch das volle Ausfallrisiko der Forderung – und das schlägt sich im Ankaufspreis nieder“, so sein Hinweis. Auskunft darüber, wer Titel kauft, erteilt der Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V.

Ein scheinbar aussichtsloser Fall aus der Praxis – aber nur scheinbar!

„Dass sich Hartnäckigkeit und Geduld auszahlen können, habe ich gerade wieder bei einem aktuellen Fall erlebt“, weiß Drumann zu berichten. „2006 hatte unser Mandant eine zahnärztliche Leistung bei einem Patienten erbracht und ihm diese in Rechnung gestellt. Leider zahlte der Patient nicht, auch nicht nach Mahnung. Zeitnah wurden wir daraufhin mit dem Einzug der Forderung beauftragt und schöpften alle uns zur Verfügung stehenden vorgerichtlichen Mittel aus. Leider jedoch ohne Erfolg. Auch das gerichtliche Mahnverfahren brachte als Ergebnis für unseren Mandanten nur den Vollstreckungstitel. Doch auch mit dem Titel konnte die Forderung mittels Zwangsvollstreckung nicht realisiert werden. Bei dem Schuldner war schlichtweg absolut nichts zu holen! Unserem Mandanten mussten wir daraufhin die vereinbarte Nichterfolgspauschale sowie reale Auslagen (Porto, Telefonate etc.) in Rechnung stellen und die Akte erfolglos schließen.“

Schlüssel zum Erfolg: Hartnäckigkeit des Gläubigers

„Das einzige, was wir unserem Mandanten noch an die Hand geben konnten, war der dringende Appell, in Abständen die Lebenssituation des Schuldners überprüfen zu lassen, um die Forderung in Anbetracht der langen Gültigkeitsdauer des Titels doch noch zu realisieren. Und tatsächlich machte sich nun die Beharrlichkeit unseres Mandanten bezahlt. Mehr oder weniger routinemäßig sollten wir den Vorgang erneut auf die Sinnhaftigkeit einer Fortsetzung des ehemaligen Inkassoauftrages überprüfen. Nachforschungen für unseren Mandanten über einen eingeschalteten Ermittlungsdienst ergaben, dass sich der Schuldner finanziell gefangen zu haben schien und seit geraumer Zeit einer geregelten Arbeit in Vollzeit nachging. Schlussendlich konnte eine Lohnpfändung erreicht werden. Mit vom Lohn einbehaltenen und an uns abgeführten monatlichen Teilbeträgen wird die Forderung unseres Mandanten nun nach 9 Jahren doch noch peu à peu beglichen. Da der Titel durch uns erwirkt wurde, bekommt der Gläubiger 100% seiner Forderung. Sehr zu dessen Freude versteht sich“, so Drumanns positives Fazit zu diesem Auftrag.

Gesetzgeber bewies Weitsicht: 30 Jahre bieten reelle Chance auf Erfolg

„Der Gesetzgeber hat sich sichtlich etwas dabei gedacht, dass die Gültigkeit eines Titels 30 Jahre beträgt, fast die gesamten Jahre, die man als Dauer einer Generation bezeichnet. Und diese wieder steht für Wachstum und ständige Veränderung, Veränderung der Lebensumstände – eben auch eines Schuldners. Ich bin mir sicher, dass viele Forderungen auch noch nach Jahren nur deshalb nicht mehr realisiert werden, weil Gläubiger völlig vergessen haben, dass sie einen Vollstreckungstitel besitzen, oder aber wissentlich die Forderung aufgegeben haben, weil sie es leid sind, ihrem Geld hinterher zu laufen. Vielleicht“, so Drumanns Anregung zum Schluss, “könnte ein Vorsatz für dieses Jahr sein, alten Titeln eine Chance zu geben. Man könnte sich vornehmen, sie auch vor dem Hintergrund der guten Beschäftigungszahlen und des Rückgangs der Insolvenzen im Land (wovon sicher auch mancher Schuldner profitiert) erneut auf ihre Vollstreckbarkeit hin zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen.

Dem Erlass eines jeden Vollstreckungsbescheides liegt eine nicht beglichene Forderung zu Grunde, für die jemand aber bereits seine Lieferung oder Leistung erbracht hat! Das ist eine Tatsache. Was Recht ist, muss Recht bleiben, auch oder gerade wenn sich Umstände wandeln.“

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