Insolvenzanfechtung - Verlust der Rechtssicherheit / Landgericht Bremen verurteilt Holzhändler zur Rückzahlung von 18.000 Euro zweieinhalb Jahre nach der Zahlung durch den Kunden

23.02.2011 - 11:56

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Das Landgericht Bremen verurteilte einen Holzhändler aus Bremen, gemäß § 133 InsO (10-Jahresfrist) an einen Insolvenzverwalter rund 18.000 Euro zurückzuzahlen (Urteil v. 24.01.2011 – 4-O 666/10). Das ist zweieinhalb Jahre nach erfolgter Zahlung der Rechnung durch den Kunden ein herber Rückschlag ...

Bremen, 23.02.2011. Das Landgericht Bremen verurteilte einen Holzhändler aus Bremen, gemäß § 133 InsO (10-Jahresfrist) an einen Insolvenzverwalter rund 18.000 Euro zurückzuzahlen (Urteil v. 24.01.2011 – 4-O 666/10). Das ist zweieinhalb Jahre nach erfolgter Zahlung der Rechnung durch den Kunden ein herber Rückschlag für den Holzhändler, der bereit gewesen war, freiwillig auf einen Großteil seiner Forderung zu verzichten, um dem angeschlagenen Unternehmen zu helfen. „Das sind eindeutig falsche Signale. Sie führen letztlich zum Verlust der Rechtssicherheit“, erklärt der Geschäftsführer der Bremer-Inkasso GmbH Bernd Drumann.

Der Unternehmer hatte in der Zeit von Februar bis April 2008 für 45.000 Euro Holz an einen Kunden geliefert. Im Mai 2008 hatte er auf dringendes Ersuchen seines Käufers einer Vergleichsregelung zugestimmt. Jener war in einen schweren Liquiditätsengpass geraten und wollte sein Unternehmen lieber geordnet liquidieren als in die Insolvenz führen. Zu diesem Zwecke müssten nur seine Gläubiger auf jeweils 60 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Dazu war der Holzhändler bereit, wenn auch die anderen Gläubiger mitzögen – mit Ausnahme der Hausbank, welche über persönliche Sicherheiten der Gesellschafter verfügte. Der Kunde bestätigte Ende Juli 2008 schriftlich, dass die Kreditoren dem Verzicht zugestimmt hätten und leistete kurz darauf die Vergleichszahlung von noch 18.000 Euro. Den bis Ende Oktober 2008 vereinbarten Nachweis über den allseitigen Verzicht und die Liquidation blieb er jedoch in der Folge schuldig.

Vielmehr wurde im Januar 2010 und damit fast 1 ½ Jahre nach der Zahlung über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter verlangte nun das Geld zurück. Das Landgericht hält dieses Begehren für berechtigt – es wirft dem Holzhändler vor, bei der Annahme der Zahlung den (angeblichen) Vorsatz seines Kunden gekannt zu haben, dadurch die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Das Vertrauen auf die (offenbar ansonsten nur halbherzigen und erfolglosen) Vergleichsbemühungen ändere hieran nichts. Dem Unternehmer hätten bei Entgegennahme der Vergleichszahlung nur „hohle“ Ansagen aus dem Munde des Kunden vorgelegen und keine konkreten Anhaltspunkte über Art, Umfang und Realisierbarkeit des angestrebten Vergleichs. Dass der Holzhändler die schriftliche Bestätigung des Kunden vorliegen hatte, dass alle Lieferanten (mit Ausnahme der Bank) dem Vergleich zugestimmt hätten, und dass dieser unter der Voraussetzung geschlossen wurde, dass der Nachweis noch zu erbringen war, ließ das Landgericht nicht ausreichen.

„Diese Tendenz in der Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht und hier § 133 InsO muss dringend gestoppt werden“, so Bernd Drumann. In den Jahren 2003 – 2008 betrug bei uns der Anteil der Anfechtungen mit 10-Jahres-Frist nur 4,76 %. Im Jahre 2009 stieg der Anteil solcher Anfechtungen nach § 133 InsO auf immerhin 45,45 %. Insgesamt haben die Anfechtungen nach §§ 130, 131 und 133 InsO, im Vergleich zum Vorjahr, im Jahre 2010 bei uns um etwa 82 % zugenommen.

„Unser Mandant hat sich auch nichts vorzuwerfen.“ Dieser hatte schließlich gerade für 45.000 Euro Holz geliefert. „Mit dem Verzicht von 27.000 Euro war er schon bestraft genug. Dass er jetzt noch 18.000 Euro zurückzahlen soll, ist niemandem mit gesundem Menschenverstand zu vermitteln. Hier kann man nur raten, jegliche Sanierungsbemühungen oder Vergleiche zurückzuweisen und stattdessen sofort Insolvenzantrag zu stellen“, erklärt Bernd Drumann. Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim OLG Bremen eingelegt. Das Ergebnis wird abzuwarten sein.

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