Insolvenz bedeutet nicht zwangsläufig Totalverlust einer Forderung

30.11.2010 - 14:49

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Befindet sich ein Schuldner im Insolvenzverfahren, stehen Gläubiger vor der Frage nach den Möglichkeiten, dennoch an ihr Geld zu gelangen...

Bremen, 30. November 2010. Befindet sich ein Schuldner im Insolvenzverfahren, stehen Gläubiger vor der Frage nach den Möglichkeiten, dennoch an ihr Geld zu gelangen. „Tatsächlich muss die Insolvenz eines Kunden nicht immer auch einen Totalverlust der Forderungen des Gläubigers bedeuten. Wichtig ist es, die Rolle als Gläubiger richtig zu besetzen und die Forderungen konsequent weiterzuverfolgen“, erklärt Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Es gibt meistens mehrere Möglichkeiten, Gläubiger vor einem Totalverlust zu bewahren, denn es gilt ja auch, die Gläubiger durch Forderungsverluste nicht selber in Engpässe zu bringen.“ Handlungsmöglichkeiten von Gläubigern hängen kausal mit den Besitzrechten zusammen, die noch geltend gemacht werden können. „Häufig bestehen Sicherungsrechte, wie etwa normaler und verlängerter Eigentumsvorbehalt, diese können zu einer Bevorzugung der Forderungen beim Insolvenzverwalter führen“, so Drumann.

Nach Bekanntwerden der Insolvenz gilt es als erstes, den Warenbestand zu erfassen und zu kennzeichnen. Allerdings darf der Bestand in den Räumen des Kunden nicht gegen dessen Willen aufgenommen werden. „Zwar ist auch der Insolvenzverwalter verpflichtet, den Warenbestand aufzunehmen und zu sichern, doch haben wir schon Fälle gehabt, bei denen die Ware, die der Mandant zuvor aufgenommen hatte, plötzlich verschwunden war“, so Drumann. Wichtig ist auch, sich immer mit dem Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung auseinanderzusetzen. Liegt dieser in einem engen zeitlichen Zusammenhang zur erfolgten Warenlieferung oder der erbrachten Dienstleistung, kann es direkte Ansprüche gegen die Geschäftsführer geben. „Je besser der Gläubiger also seine Ansprüche und Rechte kennt, desto detaillierter kann er diese beim Insolvenzverwalter auch untermauern“, sagt Drumann.

Auch „Nachfolgefirmen“ können gemäß § 25 HGB haften: Es kommt vor, dass Kunden mit einem neuen Unternehmen unter alter Anschrift munter weitermachen. „Auch hier gibt es Möglichkeiten, die Nachfolgefirma wegen der Altverbindlichkeiten in Anspruch zu nehmen“, so Drumann.

Gläubiger sollten Forderungen bei dem Insolvenzverwalter innerhalb der veröffentlichten Anmeldefristen anmelden. Wird die Forderungsanmeldung nicht rechtzeitig und formkorrekt durchgeführt, besteht die Gefahr, dass sie am Verfahren nicht teilnimmt und nicht einmal die häufig geringe Insolvenzquote am Ende zur Auszahlung gelangt. „Bei Unsicherheiten empfehlen wir, hier ruhig einen Experten hinzuzuziehen“, rät Drumann. Nach erfolgter Anmeldung und Feststellung der Forderung steht der Gläubiger in der Insolvenztabelle und die Forderung wird rechtskräftig. In der Tabelle fasst der Insolvenzverwalter alle angemeldeten Forderungen zusammen und diese dient als Basis für die Verteilung an die Gläubiger. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Auszug aus der Insolvenztabelle dem Gläubiger aber auch als Titel, vergleichbar mit einem Vollstreckungsbescheid, nutzen, etwa wenn es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt und eine Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde. „Ganz entscheidend kann auch hier die Frage sein, ob der Kunde bei Beauftragung schon zahlungsunfähig war. Solche Umstände könnten letztlich dazu führen, dass bei entsprechender Feststellung des Deliktsanspruchs eine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren nicht erfolgt“, so Drumann.

Vorsicht ist geboten bei der Weiterbelieferung des Verwalters im Falle einer Fortführung des Unternehmens. Der Verwalter kann zwar Zahlungszusagen machen, aber wenn etwa die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseverbindlichkeiten zu bezahlen, haftet er gem. § 61 InsO nicht persönlich, wenn er bei Bestellung nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Begleichung nicht ausreichen würde. „Hier sollte eine spezielle Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter geschlossen werden, rät Drumann, um dem Ausfall solcher Forderungen vorzubeugen.“

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