Gesetzesänderung im Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet auch Inkassounternehmer

14.09.2010 - 22:09

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Inkassounternehmen sind aufgrund einer Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) als registrierte Personen gem. § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) verpflichtet besondere Sorgfaltspflichten zu treffen.

Bremen, September 2010. Seit dem 21.08.2008 sind Inkassounternehmen aufgrund einer Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) als registrierte Personen gem. § 10 RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) – neben den bereits zuvor erfassten Rechtsanwälten und Kammerrechtsbeiständen – verpflichtet, im Hinblick auf ihre Geschäftspartner besondere Sorgfaltspflichten (Identifikationspflicht, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht, interne Sicherungsmaßnahmen) zu treffen.

Das Geldwäschegesetz dient der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

Ausweislich des § 4 Abs. 3 und 4 GwG hat ein Inkassounternehmen die Verpflichtung, im Fall der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung, seine Geschäftspartner genau zu identifizieren.

Ist der Vertragspartner eine natürliche Person und ist sie persönlich anwesend, dann reicht, nach Kontrolle des Originalausweisdokuments, die Kopie desselben; wenn nicht, sollte eine beglaubigte Ausweiskopie bzw. ein PostIdentverfahren gefordert werden.

Ist der Vertragspartner im Handelsregister eingetragen, ist ein Handelsregisterauszug anzufordern.

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