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Die Unternehmergesellschaft (UG) ist nicht ganz "ohne"
Bremer Inkasso GmbH rät zur Vorsicht bei Geschäften mit einer UG.
Schließt ein Unternehmer mit seinem Kunden einen Vertrag z. B. über die Lieferung von Ware oder die Durchführung einer Handwerks- oder Dienstleistung, gilt sein erster Gedanke wohl nicht unbedingt der Rechtsform seines Kunden. Tatsächlich kann ihn aber ein genaueres Hinsehen gerade bei der Rechtsform davor bewahren, seine Forderungen später als uneinbringlich wieder ausbuchen zu müssen. „Aus meiner Sicht gilt das besonders, wenn der Vertragspartner die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz UG, führt“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann.
Die Unternehmergesellschaft ist mit Inkrafttreten des „Gesetz(es) zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) am 1. November 2008 als Gesellschaftform eingeführt worden. Sie stellt aber keine neue Rechtsform dar. Die UG ist eine andere Form der herkömmlichen GmbH, die besonders Existenzgründern entgegen kommen soll, umgangssprachlich als Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH bezeichnet.
„In den ersten vier Jahren nach Inkrafttreten, also von November 2008 bis November 2012, stieg der Anteil der Unternehmergesellschaft (UG) im Vergleich zur herkömmlichen GmbH im Bereich der schuldnerischen Gesellschaften, für die bei uns Inkassoaufträge eingingen, von 1,8 % in 2009, auf 8,4 % Ende 2012 an. Tendenz weiter steigend.“
„Nicht nur Existenzgründer nutzen diese Gesellschaftsform“, weiß Bernd Drumann zu berichten. „Das oben erwähnte Gesetz MoMiG, welches ja neben der Modernisierung des GmbH-Rechts auch zur Bekämpfung von Missbrauch des Selben auf den Weg gebracht wurde, öffnet m. E. aber gerade diesem Tür und Tor“, so Drumann. „Was als Anreiz für Jungunternehmer gedacht war, scheint sich nach meiner Beobachtung eher zum ‚Sammelbecken für gescheiterte Geschäftsexistenzen‘ zu entwickeln, mit mehr oder weniger krimineller Energie. ‚Schuld‘ daran ist u. a., dass man in Deutschland auch dann Gesellschafter oder Geschäftsführer z. B. einer UG sein kann, wenn man ein Insolvenzverfahren hinter sich hat oder sogar mitten drin steckt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die jetzt ja netter ‚Vermögensauskunft‘ heißt“, so Bernd Drumann weiter, und setzt hinzu: „Wie heißt es so schön: Jedem seine 2. Chance. So weit, so gut. Nach unserer Erfahrung ist es aber nicht gerade selten, dass Gesellschafter und/oder Geschäftsführer von Unternehmergesellschaften privat in finanziellen Schwierigkeiten stecken, weil sie mit einem zuvor geführten Einzelunternehmen in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, privat also hohe Schulden haben usw., und dann unter dem Deckmantel der UG einfach etwas Neues anfangen und weiter ‚Unfug‘ treiben.“
„Nehmen wir ein klassisches Beispiel aus der Praxis: Im Juli 2010 wurden wir von einem Mandanten beauftragt, für ihn eine Forderung gegen einen Sanitärausstatter mit der Rechtsform der Unternehmergesellschaft zu realisieren. Die Unternehmergesellschaft war bei ihm mit Rechnungen für bestellte Ware über knapp 3.000,- Euro im Rückstand geraten. Wie sich später herausstellte, war das Unternehmen des Kunden erst wenige Monate vorher als Unternehmergesellschaft gegründet worden und sowohl zum Geschäftsführer als auch zum Gesellschafter lagen zu diesem Zeitpunkt bereits Informationen zu privaten Insolvenzverfahren vor. Nach mehr oder weniger erfolgreichen Einzugsversuchen und Ausschöpfung gerichtlicher Schritte wurde Ende 2012 das Insolvenzverfahren gegen die Unternehmergesellschaft eröffnet. Leider konnten wir nur ein Drittel der Forderungen unseres Mandanten realisieren, denn wo nichts ist – keine Sicherheiten, kein Vermögen, Einkommen oder Sachwerte – ist auch auf gerichtlichem Wege nichts zu holen. Eine Möglichkeit für unseren Mandanten, doch noch an sein Geld zu kommen, wäre die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers gewesen, weil dieser wohl bereits bei Beauftragung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Unternehmergesellschaft nicht in der Lage sein würde, die Forderung bei Fälligkeit zu bezahlen.“ „Aufgrund der privaten, desolaten Situation des Geschäftsführers“, so Drumann, „musste die Entscheidung dann allerdings dagegen ausfallen.“
„Für einen persönlichen Gläubiger des Geschäftsführers, der ja ohnehin in das Vermögen der Gesellschaft nicht direkt vollstrecken kann, kommt auch noch hinzu, dass sich erwähnte Geschäftsführer oft nur für einen unpfändbaren Betrag anstellen lassen, so dass dem Gläubiger die Befriedigung seiner „Altforderungen“ auch über eine Lohnpfändung unmöglich gemacht wird. Täuscht der Geschäftsführer dann noch die Gläubiger der UG über die mangelnde Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft, führt also auch die Unternehmergesellschaft in die Insolvenz, haftet er zwar dem Gläubiger persönlich für sein Handeln – das nützt dem jedoch herzlich wenig, wenn der Schuldner ‚nichts auf der Naht‘ hat und persönlich hoch verschuldet ist. Ein Gläubiger kann sogar doppelt bestraft werden, sollte er im Geschäftsalltag an einen seiner ehemaligen Schuldner geraten, welcher jetzt Geschäftsführer einer UG ist – und ihm erneut Ware verkaufen.“
„Da läuft etwas ganz gewaltig schief“, so Bernd Drumann von der Bremer Inkasso GmbH. „Unser Mandant aus genanntem Beispiel konnte den Verlust zum Glück verkraften. Aber andere Unternehmer können daran kaputt gehen; ohne eigenes Verschulden. Eine UG ist eine juristische Person. Sie haftet nur mit ihrer geringen Kapitaldecke. Und auch wenn für diese nicht die (für natürliche Personen) geplante „Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre im Insolvenzfall“ zum Tragen kommt, so sind die Haftungsbeschränkung der UG und die Möglichkeit ihrer Gründung mit nur einem Euro Stammkapital m. E. ebenso eine Einladung zum Schulden machen wie o.g. „Verkürzung“, nur für Unternehmer eben. Dieses gilt umso mehr, wenn Gesellschaften auch von Personen gegründet werden können, die persönlich in desolaten finanziellen Verhältnissen leben.“
Drumann abschließend: „Selbst wenn lt. MoMiG (s.o.) jährlich 25% des Jahresüberschusses einer UG in eine Rücklage eingestellt werden müssen, nützt das einem Gläubiger, wie in unserem Fall, wenig, wenn die Gesellschaft des Schuldners bei der Entstehung der offenen Forderungen erst wenige Monate alt ist und mit einem Euro Stammkapital gegründet wurde. Ich mahne zu gesundem Misstrauen bei Geschäften mit einer UG. Man sollte sich immer ansehen, wie es um die Bonität der Gesellschafter und Geschäftsführer bestellt ist. Insbesondere, ob harte Negativdaten über sie in den einschlägigen Wirtschaftsauskünften zu finden sind. Wer als Unternehmer seine Gesellschaft ehrlich betreibt, wird gerade am Beginn einer Geschäftsbeziehung für die Bitte um Vorkasse Verständnis haben. Lieber Vorsicht – damit man nicht das Nachsehen hat.“
Foto: © Bremer Inkasso GmbH
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