Bundesverfassungsgericht zur Erstattung von Inkassokosten: rechtskräftige Ablehnung durch das Amtsgericht Brandenburg willkürlich

12.04.2012 - 13:36

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Bremer Inkasso GmbH: Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen.
Das höchste deutsche Gericht stellt noch einmal ausdrücklich die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur heraus, nach welcher, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen sind.

Bremen, April 2012. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 07.09.2011 – 1 BvR 1012/11) hat als höchstes deutsches Gericht ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg aufgehoben, weil dieses den Rechtsschutz eines Gläubigers objektiv willkürlich verkürzt habe.

Das höchste deutsche Gericht stellt noch einmal ausdrücklich die vielfache höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung und herrschende Meinung in der Literatur heraus, nach welcher, unbeschadet bestimmter Einschränkungen, Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen sind.

Das Amtsgericht vertrat hingegen die Auffassung, die Einschaltung eines Inkassounternehmens verstoße regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB, da die Kosten, die hierdurch verursacht würden, vermeidbar seien. Der Richter des Amtsgerichts war weiter der Ansicht, dass – anders als die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege – die Einschaltung eines Inkassobüros keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von Gläubigerrechten bedeute. Vielmehr würden lediglich eigene Mahnbemühungen kostenintensiv auf einen Dritten ausgelagert. „Diese abenteuerliche und inkassofeindliche Auffassung kann das Amtsgericht selbstverständlich vertreten. Es muss dann aber – wenn es von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will – zwingend die Berufung zulassen. Dies hat das Gericht nicht erkannt oder nicht erkennen wollen. Zu Recht wurde sein Urteil daher wegen des Verbots der objektiven Willkür aufgehoben“, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. „Auch bei uns gab es vereinzelt amtsgerichtliche Urteile, die den berechtigten Anspruch auf Erstattung der Inkassokosten abgelehnt hatten, ohne sich mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur auseinanderzusetzen. Die Entscheidung ist daher zu begrüßen“, führt Drumann weiter aus.

„Jeder Gläubiger ist berechtigt, entweder anwaltliche Unterstützung oder im selben Umfang die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die hierdurch entstehen, hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. Ein Inkassounternehmen muss registriert sein. Diese Registrierung setzt umfangreiche Eignungsmerkmale und Kenntnisse voraus, die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt sind. Die Registrierung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde. Für uns hier in Bremen z.B.“, erläutert Bernd Drumann „ist diese das Amtsgericht.“

„Seit 2009 haben Inkassounternehmen zudem die Möglichkeit, sich durch hohe Qualitätsstandards im Bereich Datenschutz und IT-Sicherheit aber auch durch regelmäßige Schulungen und Fortbildungen der Mitarbeiter für das TÜV-Siegel zu qualifizieren. Die Bremer Inkasso GmbH bekam dieses Siegel bereits in 2010.

Inkassounternehmer verstehen sich als Partner der Wirtschaft. Mittlerweile gehören in Deutschland ca. 600 Unternehmen dem weltweit zweitgrößten Inkassoverband, dem Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU), an. So auch die Bremer Inkasso GmbH. Die im BDIU organisierten Mitglieder verpflichten sich, den strengen Anforderungen des Verbandes bzgl. der gewissenhaften, ordnungsgemäßen und redlichen Ausübung ihres Berufes nachzukommen.“

„Es ist daher völlig abwegig, zu behaupten, die Einschaltung eines Inkassobüros sei keine wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich geschützte Wahrnehmung von Gläubigerrechten“, so Bernd Drumann abschließend.

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