Bremer Inkasso GmbH wehrt - in Zusammenarbeit mit ihren Anwälten - erfolgreich den Anfechtungsanspruch eines Insolvenzverwalters in Höhe von 11476,44 EUR vor dem OLG Celle in 2. Instanz ab

30.09.2010 - 12:03

← zurück

Bremer Inkasso GmbH wehrt - in Zusammenarbeit mit ihren Anwälten - erfolgreich den Anfechtungsanspruch eines Insolvenzverwalters in Höhe von 11476,44 EUR vor dem OLG Celle in 2. Instanz ab (Beschluss v. 15.03.2010 - 13 U 111/09). Der Insolvenzverwalter hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die Entscheidung ist inzwischen veröffentlicht in JurBüro (Das Juristische Büro) 2010, 498.

Bremen, Oktober. 2010. Bremer Inkasso GmbH wehrt – in Zusammenarbeit mit ihren Anwälten – erfolgreich den Anfechtungsanspruch eines Insolvenzverwalters in Höhe von 11476,44 EUR vor dem OLG Celle in 2. Instanz ab. Der Insolvenzverwalter hat die gesamten Verfahrenskosten zu tragen.

Ein Mandant hatte die Bremer Inkasso GmbH mit dem Einzug einer Forderung aus Mai/Juni 2004 in Höhe von 11476,44 EUR beauftragt. Der Schuldner beantragte im Sept. 2004 Ratenzahlung bei dem Inkassounternehmen. Die Rückzahlung erfolgte im Zeitraum vom 02.09.2004 bis 11.02.2005.

Der Verwalter vertrat die Auffassung, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig gewesen, als sie die Zahlungen an die Bremer Inkasso GmbH leistete. Zudem habe die Gläubigerin, vertreten durch die Bremer Inkasso GmbH mindestens Umstände gekannt, die zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit oder eine mindestens drohende Zahlungsunfähigkeit schließen ließen. Dieses begründete er damit, dass die Schuldnerin Raten beantragt hat und damit nach Außen zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht in der Lage war ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Außerdem habe die Gläubigerin den Forderungseinzug sogleich über ein Inkassounternehmen betrieben.

Das OLG Celle (veröffentlicht in JurBüro, 2010, 498) hat klargestellt, dass die Tatsache, dass ein Gläubiger den Forderungseinzug sogleich an ein Inkassounternehmen überträgt, nicht den Schluss rechtfertigt, der Gläubiger habe Kenntnis von einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die weitere Kenntnis der Gläubigerin, dass ihre eigene Forderung fällig war, verbunden mit der Stundungsbitte des Schuldners, hat das Gericht ebenfalls nicht für ausreichend erachtet, eine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit anzunehmen.

Entscheidend war hier aber auch wohl, dass der Gläubiger seine offene Forderung relativ zügig an die Bremer Inkasso GmbH abgegeben hat; es sich also nicht um eine „betagte Forderung” handelte (die z. B. zuvor schon über einen längeren Zeitraum hinweg unbezahlt blieb), die Schuldnerin sich erstmals in Zahlungsschwierigkeiten gegenüber der Gläubigerin befand, nichts dafür ersichtlich war, dass es sich – gemessen an sämtlichen Verbindlichkeiten – um eine beträchtliche Summe handelte, die der Gläubiger zu fordern hatte.

Es ist etwaigen Gläubigern daher dringend anzuraten, ihr Forderungsmanagement zügig durchzuführen und nicht zu lange (nicht länger als 3 Monate) abzuwarten, bis ein Inkassounternehmen oder Anwalt eingeschaltet wird.

← zurück

Inkasso-News:

25.04.2023 - 11:11

Ein „ABC“, das jedem Unternehmer geläufig sein sollte

BREMER INKASSO GmbH: Wesentliches kurz zusammengefasst -- Es gibt wichtige Begriffe und Stichtage, die bekannt sein ...
» weiterlesen

Inkasso-Rechtsprechung:

AG Ibbenbüren – 76 M 371/21

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einem Haushalt mit dem Schuldner ist es nicht gerechtfertigt, dass sich das Gericht …

» weiterlesen

Ratgeber-Videos:

Inkasso Ratgeber VideoVideo starten

Folge 1: Rechnungen anmahnen – aber richtig

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert …

Eindeutigkeit und Konsequenz – das A und O bei Mahnungen. Mahnungen gehören leider zum Geschäftsalltag. Wer weiß, wie man sie richtig formuliert und höflich und konsequent handelt, tut das Bestmögliche für einen erfolgreichen Forderungseinzug.

Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

Tel. +49 421 84106-0
Fax +49 421 84106-21


sehr gut

4,7 / 5,0