Aufpassen: Insolvenzanfechtungen sind längst nicht immer berechtigt!

Bremer Inkasso GmbH: Vor Rückzahlung unbedingt Rechtsrat einholen.

29.08.2013 - 12:23

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Nicht immer sind Insolvenzanfechtungen auch wirklich berechtigt. Oft herrscht einen abenteuerliche Rechtsauffassung und Auslegung der Vorsatzanfechtung. Rückzahlungsansprüche prüfen lassen.

Jeder Unternehmer trägt heutzutage ein hohes Anfechtungsrisiko, oft, ohne sich dessen bewusst zu sein. Nach geltendem Recht reicht nämlich die Insolvenzanfechtung bis zu zehn Jahre vor einen Insolvenzantrag zurück. Wirtschaftlich ist das kaum kalkulierbar. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal hat allerdings jetzt die Klage eines Insolvenzverwalters gegenüber einer Zeitarbeitsfirma auf Rückzahlung von Vergütungen gemäß §§ 143, 133 der Insolvenzordnung (InsO) zurückgewiesen (Urteil v. 27.05.2013 – 42 C 1043/12). Das ist umso erfreulicher, als manche Insolvenzverwalter – wie im vorliegenden Fall ¬– das nötige Augenmaß im Umgang mit der Auslegung des Rechts verloren zu haben scheinen. „Sie profitieren ja letztlich persönlich von jeder Rückzahlung. Daher kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass sie auch da die für eine Anfechtung erforderlichen Kenntnisse eines Unternehmers von der Absicht seines Kunden, andere Gläubiger benachteiligen zu wollen, hineininterpretieren, wo gar keine vorlagen“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, Bernd Drumann.

Folgendes hatte zu oben erwähnter Klage geführt: Ein Insolvenzverwalter hatte im Oktober 2011 ein Unternehmen aus der Zeitarbeitsbranche aufgefordert, 500 EUR an ihn zurückzuzahlen. Besagter Unternehmer hatte in der Zeit von März bis April 2009 einer Firma Personal gestellt und hierfür auch die vereinbarte Vergütung von rd. 2400 EUR abgerechnet. Gleich im April 2009 jedoch wandte sich die Firma an den Unternehmer und beantragte Ratenzahlung. Dabei sollte die Rechnung in Raten von 300 EUR, beginnend ab Mitte Mai 2009, gezahlt werden. Der Unternehmer einigte sich schließlich mit seinem Kunden auf Raten in Höhe von 500 EUR und vereinbarte mit diesem, dass die erste Rate schon am 08.05.2009 überwiesen wird. Am 15.05.2009 konnte der Unternehmer dann wirklich den Zahlungseingang der ersten Rate verzeichnen. Sehr zum Leidwesen des Unternehmers wurde dann zwei Monate später, am 15.07.2009, das Insolvenzverfahren über das Vermögen seines Kunden eröffnet.

Der Insolvenzverwalter unterstellte dem Unternehmer nun, dass dieser bei der Annahme der Zahlung in Höhe von 500 EUR den (angeblichen) Vorsatz des Kunden gekannt habe, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Für diese Annahme reichte es dem Verwalter aus, dass dem Unternehmer bekannt war, dass die Schuldnerfirma nur Abschlagszahlungen habe leisten können. Und außerdem habe die Schuldnerin nicht einmal die Vereinbarung eingehalten: Statt am 08.05.2009 habe sie ja erst am 15.05.2009 (also 7 Tage später) gezahlt.

Dieser abenteuerlichen Rechtsauffassung ist das Amtsgericht erfreulicherweise entgegengetreten. Nach Ansicht des Amtsgerichts spreche gegen die Kenntnis des Gläubigers von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und damit den (angeblichen) Benachteiligungsvorsatz, dass die Forderung relativ gering, noch nicht lang genug fällig und nichts dafür ersichtlich war, dass die Zeitarbeitsfirma Kenntnis davon hatte, dass die Schuldnerin erhebliche Forderungen anderer Gläubiger ebenfalls nicht bedienen konnte. Ratenzahlungen seien zudem im Geschäftsverkehr zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen nicht unüblich. Insbesondere musste die Zeitarbeitsfirma aufgrund der raschen Ratenzahlungsvereinbarung nicht annehmen, dass die Schuldnerin anderen Gläubigern gegenüber erhebliche und alte Zahlungsrückstände hatte.

„Das Gericht ist glücklicherweise nicht der Tendenz der Rechtsprechung gefolgt, das Gesetz oft unverhältnismäßig weit auszulegen, so dass der Fall für den Gläubiger ein gutes Ende genommen hat“, so Drumann erfreut. „Leider haben Unternehmen jedoch derzeit weder Planungs- noch Kalkulations- noch Rechtssicherheit, weil ganz offenbar bei nahezu jeder, nicht innerhalb der vereinbarten Zeit geleisteten Zahlung die ‚10-Jahres-Kerze‘ nach § 133 InsO zu brennen scheint. Das heißt, wenn es bei einer Zahlung auch nur den geringsten Anhaltspunkt gibt, an der gegenwärtigen oder künftigen Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln, droht faktisch ein Rückforderungsbegehren, sollte binnen 10 Jahren Insolvenzantrag gestellt werden“, charakterisiert Drumann die derzeitige Lage der Unternehmer. Er fährt fort: „Tritt eben erwähnte Situation ein, haben Insolvenzverwalter schnell ein Standardschreiben mit 10seitigen Textblöcken parat, um den Gläubiger von der Berechtigung der Insolvenzanfechtung zu überzeugen. Davon sollte man sich aber erst einmal NICHT beeindrucken lassen“, so der Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH abschließend. „Es ist sehr zu empfehlen, den Rückzahlungsanspruchs auf seine Rechtmäßigkeit hin durch einen darauf spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.“
Foto: © Marco Weber/BDIU /

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