Neues Pfändungsschutzkonto für Schuldner erschwert den Gläubigern den Pfändungszugriff

12.08.2010 - 21:52

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Ab dem 01.07.2010 gibt es das neue Pfändungsschutzkonto gem. § 850 k ZPO. Natürliche Personen können ein solches Konto bei der Bank einrichten. Es bietet den Schutz von Guthaben in Höhe der Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO.

Ab dem 01.07.2010 gibt es das neue Pfändungsschutzkonto gem. § 850 k ZPO. Natürliche Personen können ein solches Konto bei der Bank einrichten. Es bietet den Schutz von Guthaben in Höhe der Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO. Über dieses Guthaben kann er bis zum Monatsende verfügen. Das Konto bietet dem Schuldner zunächst einen generellen Schutz von Guthaben i. H. von 985,15 EUR. Wenn der Schuldner sich von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lässt, nach welchem er Personen zum Unterhalt verpflichtet ist, wird der Betrag entsprechend der Tabelle zu § 850 c ZPO erhöht. Das Gericht wird bei der Erhöhung nicht beteiligt. Es ist Sache zwischen Schuldner und Bank.

Kindergeld erhöht den Pfändungsfreibetrag nach § 850 k Abs. 2 Nr. 3 ZPO wenn es auf das Pfändungsschutzkonto gezahlt wird; Wohngeld, Erziehungsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld jedoch nicht.

Als Gläubiger kann man die schon bei der Lohnpfändung üblichen Reduzierungen der unpfändbaren Beträge einwenden, z. B. wenn man Kenntnis darüber hat, dass der Schuldner seinem Kind tatsächlich keinen Unterhalt gewährt oder die Unterhaltsberechtigten über eigenes Einkommen verfügen (§ 850 c Abs. 4 ZPO). Der Antrag ist wie gehabt beim Vollstreckungsgericht zu stellen (§ 850 k Abs. 4 ZPO).

Falls der Schuldner zum Zeitpunkt der Pfändung noch kein Pfändungsschutzkonto hat, kann er seine Bank bitten, sein Girokonto zu einem Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank muss dieses innerhalb von 4 Tagen erledigen.

Nehmen wir an, der Schuldner verdient 1085,15 EUR netto und er hat keine unterhaltsberechtigten Personen zu versorgen und die Pfändung geht am 25. des Monats ein. Hat er schon 700,00 EUR im Laufe des Monats abgeholt. Dennoch steht ihm noch für den gesamten Monat der Freibetrag von 985,15 EUR zu. Nicht vom Schuldner in Anspruch genommenes pfändungsfreies Guthaben wird in den nächsten Monat übertragen. Es ist daher wohl sinnvoll, die Zustellung von Kontenpfändung bei natürlichen Personen am Anfang eines Monats vornehmen zu lassen.

Desweiteren gibt es einen neuen § 833 a ZPO. Danach ist es dem Schuldner möglich beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass gem. § 833 a Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Pfändung des Guthabens aufgehoben oder gem. § 833 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO für die Dauer von bis zu 12 Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist. Der Schuldner muss in solchen Fällen nachweisen, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind. Sodann ist von ihm glaubhaft zu machen, dass auch innerhalb der nächsten 12 Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind.

Sodann wurde § 850 i ZPO erweitert. Die Norm schützt wiederkehrend zahlbare Vergütungen auf Antrag für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte natürlicher Personen soweit sie persönlich erbracht wurden. Zu sehen sind hier also die Vergütungen von Selbständigen, die aufgrund von Werk-, Dienst- oder sonstigen Geschäftsbesorgungsverträgen tätig geworden sind. Vergütungen, die ein Unternehmer für die durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer erbrachten Leistungen erhält, fallen nicht hierunter. Unter sonstigen Einkünften sollen auch fallen, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ob auch Mieteinkünfte hierunter fallen ist zweifelhaft.

Neu ist auch, dass in § 835 ZPO nunmehr Wartefristen bis zur Auszahlung geregelt sind. Ab 01.07.2010 darf eine Bank erst 4 Wochen nach Zustellung auszahlen, soweit es um Guthaben natürlicher Personen geht. Die Wartefrist ist sodann ebenfalls auf 4 Wochen ausgeweitet worden für Gläubiger, die Zahlungen an natürliche Personen zu leisten haben (sh. Pfändungsschutz § 850i ZPO), welche nicht wiederkehrend sind und kein Arbeitseinkommen darstellen. Hintergrund dieser Fristen ist, dass der Gesetzgeber den Schuldnern ausreichend Zeit geben will, Schutzanträge zu stellen.

Gem. § 840 ZPO hat die Bank als Drittschuldner künftig auch anzugeben, ob innerhalb der letzten 12 Monate eine Pfändung nach § 833a Abs. 2 ZPO aufgehoben oder die Unpfändbarkeit angeordnet wurde und ob es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Maßgebliche Umstände, die zur Erhöhung des Pfändungsschutzes geführt haben wie die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen etc. muss die Bank aber nicht mitteilen. Der Gesetzgeber verweist hier auf den Auskunftsanspruch gegenüber dem Schuldner gem. § 836 Abs. 3 ZPO.

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