Überfällige Reform des Insolvenzanfechtungsrechts soll endlich kommen

Endlich nimmt die schon Mitte 2013 angekündigte Reform des Insolvenzanfechtungsrechts Gestalt an. Zu einem Referentenentwurf der Reform  für mehr Planungssicherheit im Geschäftsalltag sollen sich Länder und Fachgremien nun äußern.

Für mich birgt die Anfechtbarkeit einer Schuldnerzahlung, die innerhalb von zehn Jahren vor dessen Insolvenzantrag erbracht wurde, eine große Unsicherheit für Unternehmer. § 133 Abs. 1 InsO sollte ja ursprünglich kriminelle Machenschaften unterbinden. Es ist generell eine gute Sache, kriminelle Machenschaften zu verhindern, nur unterstellte die Rechtsprechung in der Vergangenheit immer öfter schon bei alltäglichen Zahlungen (z. B. Ratenzahlungsvereinbarungen) von Schuldnern in der Krise, den Schuldnern und Gläubigern solch einen Vorsatz.

Ich finde das haarsträubend! Es muss endlich Schluss damit sein, dass § 133 Abs. 1 InsO weiter so ausgelegt wird.  Jedes noch so kleine Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit wie eine Rücklastschrift, die Bitte des Kunden um Teilzahlung etc. kann dem Lieferanten in einem späteren Insolvenzverfahren zum Verhängnis werden. Unternehmer werden damit fast schon unter Generalverdacht gestellt. Und dass Insolvenzverwalter scheinbar zu Unrecht vom Schuldner erhaltene Gelder nebst Zinsen vom Unternehmer noch nach bis zu zehn Jahren zurückfordern können, ist für mich ein eklatanter Verlust der Rechtssicherheit. Besonders mittelständische und kleine Unternehmen kann das ohne Not in die Pleite treiben.

In dem Referentenentwurf heißt es nun u. a., dass in Zukunft die Vorsatzanfechtung von Schuldnerleistungen eingeschränkt werden soll. So soll der Anfechtungszeitraum auf vier Jahre (statt zehn) verkürzt werden. Auch was die Unterstellung des Benachteiligungsvorsatzes und die Kenntnis darüber angeht, soll zukünftig differenzierter geurteilt werden. Es muss z. B. Zahlungsunfähigkeit beim Schuldner bereits eingetreten gewesen sein und der Gläubiger muss diese Zahlungsunfähigkeit gekannt haben. Eine nur drohende Zahlungsunfähigkeit soll demnach nicht mehr ausreichen. Auch soll jetzt deutlich im Gesetz drin stehen, dass eine Bitte z. B. um Ratenzahlung allein, keinen Anspruch auf Anfechtung begründet. Ich hoffe, dass die Reform zu einem Gesetz und dessen Umsetzung führt, welches wirklich für die Gläubiger ‚spricht‘ und nicht für die Insolvenzverwalter(vergütung).

 Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/Mehr-Planungssicherheit-fuer-Unternehmen-Endlich-tut-sich-was-bei-Insolvenzordnung-und-Anfechtungsgesetz.html