Verjährt ist verjährt, Wiederholen dann ‚gestohlen‘

„Verjährung ist im Zivilrecht der durch den Ablauf einer bestimmten Frist bewirkte Verlust der Möglichkeit, einen bestehenden Anspruch durchzusetzen.“ So lautet die Definition von Verjährung bei Wikipedia (Deutschland). Ist also eine Forderung erst einmal verjährt, kann man sich auf den Kopf stellen, es ändert sich nichts. Die Forderung ist unwiederbringlich verloren, wenn die Einrede der Verjährung erhoben wurde. Der Schuldner hat Glück gehabt.

Nun ist es ja aber nicht so, dass eine Verjährungsfrist mit Fälligkeit der Forderung einfach unaufhaltsam zu laufen beginnt, und wenn sie abgelaufen ist, dann war es das. Ein Gläubiger hat Möglichkeiten, die Verjährungsfrist zu hemmen oder auch einen Neubeginn der Verjährungsfrist zu bewirken. Nur dafür ist es unabdingbar, dass man seine offenen Forderungen immer im Blick hat und buchhalterisch auf dem Laufenden ist. Beim Thema Verjährung spielt der 31.12. eines jeden Jahres immer eine große Rolle. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt typischerweise mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Sie endet drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. Wir sprechen jetzt für den 31.12.2017 also insbesondere von Forderungen, die in 2014 fällig wurden. Diese müssen jetzt unbedingt überprüft werden. Dem einen oder anderen ‚vergessenen‘ Schuldner jetzt einfach eine Mahnung zu schicken, reicht nicht aus, um einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken. Dafür muss z. B. ein Anerkenntnis des Schuldners vorliegen. Das kann schon eine Teilzahlung oder Abschlagszahlung sein. Die neue Verjährungsfrist beginnt dann mit dem Tag dieses Anerkenntnisses zu laufen, aber nur, wenn die Restforderung nicht bestritten wird. Wird eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt, so bewirkt dies ebenfalls einen Neubeginn der Verjährung.

Man kann eine Verjährung auch für eine gewisse Zeit hemmen (aussetzen), z. B. für den Zeitraum, für den man sich mit dem Schuldner über die Forderung auseinandersetzt, über Zu- und Umstände und Rechtmäßigkeit der Forderung verhandelt (Hemmungsgrund). Beendet eine Seite die Verhandlungen, beginnt die Verjährung weiter zu laufen. Zur Hemmung ist grundsätzlich auch die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens geeignet.

Am allerbesten ist es jedoch, mit dem Schuldner zu reden, sich mit ihm zu verständigen, um gerichtliche Verfahren zu vermeiden, die nur deshalb angestrengt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. Jedem Schuldner muss klar sein, dass er eine berechtigte Forderung zu begleichen hat. Ein Gläubiger, der auf Zack ist und seine offenen Forderungen im Auge hat, kann dem Schuldner klar machen, dass es auf die ‚sanftere Tour‘ oder auf die ‚härtere Tour‘ geht. Auf die sanftere, indem der Schuldner schriftlich die Forderung anerkennt (genaue Aufstellung), man sich auf eine Verlängerung der Verjährungsfrist einigt oder der Schuldner auf die Einrede zur Verjährung verzichtet (alles schriftlich!).

Oder eben auf die härtere, indem man sich vor Gericht wiedersieht, und dass dann zu dem Aufwand an Zeit und Nerven nur noch weitere Kosten hinzukommen. Möchte ein Schuldner es gerne darauf anlegen, sollte man ihn darauf hinweisen, dass für rechtskräftige Urteile oder Vollstreckungsbescheide eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.

Verjährt ist verjährt — aber wer es dazu kommen lässt, muss die Schuld schon fast bei sich selbst und nicht beim Schuldner suchen.

Weitere Infos unter:  http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/verjaehrung-gerade-zum-3112-immer-im-auge-behalten.html

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