„Solidarhaftung?? – Ich hab’s nicht bestellt, also zahl‘ ich auch nicht!“

Nicht selten bekommen wir bei unserer Arbeit diesen oder ähnliche Sätze zu hören. Grundsätzlich ist es zwar richtig, dass jede Person nur für ihre eigenen Handlungen haftet, aber im Bereich des Familienrechts gilt das lediglich eingeschränkt.

Kommen Mandanten zu uns, die ihre Forderungen nicht selbst realisieren konnten, prüfen wir zuerst die Art der Forderung bzw. ihre Rechtmäßigkeit. Handelt es sich dabei dann um eine Forderung aus Alltagsgeschäften / Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs, besteht die Chance, dem Mandanten auf dem Wege der ‚Solidarhaftung von Ehegatten‘  zu seinem Recht zu verhelfen, da bei nicht getrennt lebenden Ehepaaren nach § 1357 BGB die Solidarhaftung bei Alltagsgeschäften in Betracht kommt.

Bei den so genannten Alltagsgeschäften geht man davon aus, dass dafür die Zustimmung des Ehegatten nicht ausdrücklich nötig ist, da des sich dabei um Geschäfte handelt, die im Rahmen einer Ehe für die Deckung des Lebensbedarfs nötig, angemessen und den durchschnittlichen Verbrauchsgewohnheiten der jeweiligen Familie entsprechend getätigt werden (Beispiel: Einkäufe von Kleidung, Nahrung, Gesundheit, Wohnung und Freizeit, auch der Abschluss gängiger Versicherungen etc.). Ist oben Genanntes also die Grundlage einer offenen Forderung, kann es durchaus sein, dass eben doch der bezahlen muss, der es selbst nicht bestellt hat. In einer Ehe haftet man nämlich u. U. auch für die Verbindlichkeiten des Partners.

In Bezug auf die Annahme von Aufträgen (gerade aus dem Bereich der Alltagsgeschäfte –  aber nicht nur) und die damit verbundene Rechnungsstellung, kann ich nur raten, sich gleich zu Beginn nach den Namen beider Ehegatten zu erkundigen. Beide Namen sollten dann sowohl im Angebot, im Auftrag, in der Auftragsbestätigung, ggf. in einem Lieferschein, als auch in der Rechnung und in eventuellen Mahnungen aufgeführt werden. Bei ‚Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs‘ ist man mit diesem Vorgehen auf der sicheren Seite. Generell gilt aber nach wie vor, dass es im Geschäftsleben wichtig und eigentlich unverzichtbar ist, alle einzelnen Schritte unbedingt schriftlich festzuhalten und Geschäfte nur unter Einbeziehung eigener individueller Geschäftsbedingungen zu tätigen.

Sollte ‚das Kind dann doch einmal in den Brunnen gefallen sein‘, kann ich nur raten, nicht lange ‚herumzudoktern‘, sondern sich schnell professionelle Hilfe zu holen. So wie die ‚Solidarhaftung‘ nicht jedem ein Begriff ist, gibt es sicher noch vieles andere, dem Laien Unbekannte, was aber den Rechtsprofis eines Rechtsanwaltbüros oder eines Inkassounternehmens geläufig ist, und was sie zu Gunsten eines Mandanten auch erfolgreich anzuwenden wissen.

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/wer-soll-das-bezahlen-wer-hat-das-bestellt—solidarhaftung-bei-ehepaaren.html

 

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