Nicht jede Insolvenzanfechtung ist auch berechtigt – daher vor einer Rückzahlung unbedingt die Rechtmäßigkeit der Anfechtung abklären lassen!

Ende Mai diesen Jahres hat das Amtsgericht Bremen-Blumenthal die Klage eines Insolvenzverwalters gegenüber einer Zeitarbeitsfirma auf Rückzahlung von Vergütungen gemäß §§ 143, 133 der Insolvenzordnung (InsO) zurückgewiesen (Urteil v. 27.05.2013 – 42 C 1043/12). Ich finde, das ist eine  erfreuliche Entscheidung, weil den Insolvenzverwaltern zunehmend das Augenmaß verloren zu gehen scheint, wenn es um die Frage geht, ob der Mandant Kenntnis von Umständen hatte, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit des Kunden schließen lassen.

Der Unternehmer hatte in 2009 einer Firma für April und Mai Personal gestellt und die vereinbarte Summe abgerechnet. Gleich im April jedoch bat der Kunde um Ratenzahlung. Nach Verhandlungen einigte man sich auf monatliche Raten von 500 EUR beginnend zum 8.5.2009. Tatsächlich ging dann die erste Rate 7 Tage später (15.7.2009) ein. Zwei Monate später wurde jedoch das  Insolvenzverfahren über das Kundenvermögen eröffnet. Und nun interpretierte der Insolvenzverwalter in eben diese Ratenzahlungsvereinbarung (die zwischen Unternehmern durchaus ja nichts Unübliches ist)  und den verspäteten Eingang der ersten Rate und deren Annahme hinein, dass dem Unternehmer der (angebliche) Vorsatz des Kunden bekannt gewesen sei, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen. Für mich ufert die Auslegung des Rechts allmählich aus! Ein Schelm, der Böses dabei denkt, dass die Insolvenzverwalter letztlich persönlich von jeder Rückzahlung profitieren, bzw. dass dieser Umstand ursächlich für ihre wilden Interpretationen ist.

Das Gericht ist der unverhältnismäßig weiten Auszulegen des Rechts durch den Insolvenzverwalter zum Glück nicht gefolgt. Für den Unternehmer ging es diesmal gut aus, aber die Planungs-, Kalkulations- und Rechtsunsicherheit für Unternehmen bleibt. Denn sollte es bei einer Zahlung eines Kunden auch nur den geringsten Zweifel daran geben, dass derzeit bei ihm finanziell alles zum Besten steht und er auch in Zukunft zahlungsfähig bleibt, kann das bei einer Kundeninsolvenz innerhalb der nächsten 10 Jahre schon Grund für ein Rückforderungsbegehren sein. Ich finde es für Unternehmer schon schlimm genug, dass ständig das Damoklesschwert einer Insolvenzanfechtung über ihren Köpfen schwebt. Dass aber fehlendes Augenmaß, Interpretationen und eine sehr weite Rechtsauslegung dazu führen, dass es ‚fällt‘, halte ich für unzumutbar. Für alle, die am Wirtschaftsleben beteiligt sind, muss es meines Erachtens genau vorhersehbar sein, ob eine Anfechtung droht oder nicht. Bis es, wie bereits u. a. durch den Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e. V. (BGA)  gefordert, eine Konkretisierung der Anfechtungsvoraussetzungen gibt, sollte man unbedingt im Falle einer Insolvenzanfechtung deren Rechtmäßigkeit durch einen darauf spezialisierten Anwalt klären lassen!!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Mit der Nutzung dieses Formulars erkläre ich mich – mit Speicherung / Verarbeitung meiner hier erhobenen personenbezogenen Daten – durch diese Website einverstanden (Einwilligung). Mir wird hiermit zur Kenntnis gebracht, dass ich die gesetzlichen Rechte und Pflichten hinsichtlich meiner personenbezogenen Daten der Datenschutzerklärung dieser Website (jederzeit, auch nachträglich) einsehen kann.