Nach wie vor Rechtsunsicherheit bei Vorsatzanfechtung und kein Ende in Sicht

Das Thema Vorsatzanfechtung beschäftigte zunehmend den Geschäftsverkehr – und wird das wohl auch weiterhin tun.  Die in § 133 der Insolvenzordnung (InsO) beheimatete Regelung beschreibt einen Mechanismus, mit dem Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen, die immer noch nicht genügend präzisiert und eindeutig verfasst wurden, noch nach Jahren vom Gläubiger Zahlungen eines Kunden zurückverlangen kann. Seit 2013 schon will man das Insolvenzanfechtungsrecht prüfen, verbessern, ein Gesetz verabschieden…. am 5. April 2017 ist es nun endlich in Kraft getreten. Wer jetzt aber meint, das, was lange währt, ist ausgereift und ausgegoren, der irrt.

Selbst ein Vorsatzanfechtungszeitraum von ‚nur‘ vier Jahren ist für den Geschäftsverkehr ein viel zu langer Zeitraum, in dem Rechtsunsicherheit für jeden Unternehmer herrscht. Einzig, dass jetzt der Insolvenzverwalter nachweisen muss, dass der Gläubiger von der tatsächlichen (statt drohenden) Zahlungsunfähigkeit seines Kunden gewusst hat, stellt eine Verbesserung der Position des Gläubigers dar (auf dem Papier zumindest).

Auch eine andere Änderung soll nicht unerwähnt bleiben: Gewährung von Zahlungserleichterungen stellen jetzt kein Indiz mehr für die Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden dar. Bei der Gewährung von Zahlungsvereinbarungen oder sonstigen Zahlungserleichterungen wird künftig vermutet, dass dem Gläubiger bei der daraufhin erfolgten Zahlung die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit gefehlt habe. Eigentlich also alles in Butter?!Schauen wir mal, wie Insolvenzverwalter und Gerichte in Zukunft mit der Vorsatzanfechtung umgehen.

Auch der neue Gesetzestext ist m. E. nach wie vor alles andere als eindeutig formuliert. Der Übergang von einer drohenden zu einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit ist fließend.

Wer will, wird immer Zu- und Umstände „konstruieren“ bzw. interpretieren können, die als Indizien für die Kenntnis einer tatsächlich gegebenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners taugen.

Es bleibt m. E. noch viel zu viel Raum für die unterschiedlichsten Rechtsauffassungen, Rechtsauslegungen und Rechtsprechungen. Das Traurige ist, dass selbst bis zu diesen minimalen Verbesserungen fast vier Jahre verstrichen sind. Wann ein neues Gesetz dann endlich mit interpretationsfreien Formulierungen aufwartet, ist wohl noch Lichtjahre entfernt (frei interpretiert).

weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/endlich-neues-gesetz-erschwert-vorsatzanfechtung.html

 

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