INKASSO – Unwissenheit darüber führt zu falschen Vorstellungen

Auch nach über 30 Jahren in der Inkassobranche begegnen mir noch diffuse Vorstellungen und Ängste, wenn es um das Inkassowesen geht. Hakt man dann nach, kommt schnell zutage, dass diese Vorstellungen und Ängste auf Unwissenheit basieren. Der Begriff ist schnell erklärt: er kommt aus dem Italienischen von „incassare“ und bedeutet kassieren, Geld einziehen, bezeichnet also das, was jeder Kellner, Schaffner oder Unternehmer Tag für Tag macht.

Ein Inkassounternehmen betreibt den Forderungseinzug geschäftsmäßig als kaufmännisch geführter Gewerbebetrieb. Und das darf auch nicht einfach jeder. Der geschäftsmäßige Einzug von fremden Forderungen ist nach §§ 2, 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erlaubnispflichtig, was strafrechtliche Unbescholtenheit voraussetzt und muss durch die jeweils zuständige Behörde registriert sein. Bei Zuwiderhandlung drohen hohe Geldstrafen bis hin zum Entzug der Inkassoerlaubnis. Der Gesetzgeber ist ständig darauf bedacht, durch neue Regelungen den schwarzen Schafen der Branche, die es ja leider überall gibt, einen Riegel vorzuschieben.

So gibt es jetzt auch seit 1. November 2014 neue Darlegungs- und Informationspflichten der Inkassounternehmen gegenüber Schuldnern, die Verbraucher sind. Es sind ihnen umfangreiche forderungsbezogene Informationen zur Verfügung zu stellen. Aber das meiste, was jetzt wieder von den Inkassounternehmen gefordert wird, praktizieren die seriös arbeitenden Büros ohnehin schon, denn Transparenz ist eine wichtige Grundlage für einen erfolgreichen Forderungseinzug. Das gilt sowohl dem Schuldner als auch dem Auftraggeber gegenüber. Man hat schon einiges zu beachten, und die Arbeit setzt umfangreiches Fachwissen voraus, weshalb wir auch hauptsächlich mit Volljuristen arbeiten.

Per se wird den Inkassounternehmen auch gern „Abzocke“ unterstellt. Dabei hat der Schuldner nach der Rechtsprechung die Kosten, die entstehen, weil zur Realisierung einer ausstehenden Forderung ein Inkassobüro eingeschaltet werden musste, nur in der Höhe zu erstatten, wie sie bei Einschaltung eines Anwalts entstanden wären. Dies ist in § 4 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (EGRDG) ausdrücklich festgelegt.

Nachfolgend ein Beispiel, das vielleicht ein wenig platt ist, aber es meiner Meinung nach ganz gut verdeutlicht: wer keine Zeit und Lust hat und wem vor allem die Fertigkeiten, das know how fehlt, seine Hemden richtig zu waschen und zu bügeln, bringt sie in die Reinigung und zahlt für die Leistung. Nichts Anderes ist es mit dem Forderungseinzug. Wer keine Zeit dafür hat, den Überblick verloren hat oder nicht das nötige Fachwissen besitzt, der gibt seine offenen Rechnungen an einen Anwalt oder eben an ein Inkassobüro und bezahlt dessen Leistung. Nicht mehr und nicht weniger. Und das unter den regelnden und beaufsichtigenden Augen des Gesetzes.

Weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/Aktuelles/INKASSO–klar-definiert–So-siehts-aus.html

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