Ende eines jeden Jahres ist Verjährung ein wichtiges Thema

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt frühestens mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ablauf des 31.12. Drei Jahre später um 24.00 Uhr des 31.12. endet sie. Am 31.12.2018 droht den in 2015 fällig gewordenen Forderungen die Verjährung, also sollten jetzt ältere offene Forderungen dringend überprüft werden. (Der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Es gibt auch kürzere Verjährungsfristen wie z. B. für Ansprüche aus Transportleistungen etc., die aber hier unberücksichtigt bleiben sollen). Wichtig für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Forderung fällig geworden ist!

Liegt jedoch z. B. ein Anerkenntnis des Schuldners (das u. a. durch eine geleistete Abschlagszahlung begründet sein kann) vor, so beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag des Anerkenntnisses. Auch eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungsmaßnahme lassen die Verjährung neu beginnen und auch hier gilt der Tag des „Ereignisses“ als Beginn der neuen Verjährungsfrist. Zahlt ein Schuldner also einen Teil der offenen Forderung, heißt das aber noch lange nicht, dass für die gesamte Forderung die Verjährung neu zu laufen beginnt. Liegt kein Anerkenntnis für die gesamte geschuldete Summe vor, sollte man trotz Teilzahlung vorsichtshalber davon ausgehen, dass der Rest der Forderung nicht anerkannt / bzw. bestritten wird. Somit läuft für diesen die Verjährungsfrist weiter. Eine ‚Hemmung‘ wiederum kann Verjährungsfristen zum Stillstand bringen. Wichtig hierfür ist ein Hemmungsgrund, nach dessen Wegfall die Verjährung weiter läuft. Der Zeitraum der Hemmung wird dabei der Verjährungsfrist hinzugerechnet. Auch wenn mit dem Schuldner Verhandlungen über den Forderungsanspruch geführt werden, hemmt das die Verjährung, bis eine Partei die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Dann jedoch tritt die Verjährung frühestens drei Monaten nach Wegfall des Hemmungsgrundes (hier die Verhandlung) ein. Ich möchte noch besonders darauf hinweisen, dass die Beweislast für die Verjährung in der Regel beim Schuldner liegt, der Gläubiger dagegen das Vorliegen einer Hemmung nachzuweisen hat, da ihn die Hemmung als Ausnahmetatbestand begünstigt.

Droht eine Verjährung, so kann ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden (Hemmung). Der Antrag auf Erlass eines solchen sollte bei Gericht allerspätestens am letzten Tag der Verjährungsfrist eingereicht sein. Auch eine Vereinbarung mit dem Schuldner über eine Verjährungsverlängerung ist möglich, wie auch eine Erklärung desselben, auf die Einrede einer Verjährung zu verzichten. Aber auf jeden Fall sollten alle Vereinbarungen unbedingt schriftlich und mit Datum versehen getroffen werden!

Es sei noch erwähnt, dass auch rechtskräftige Urteile und Vollstreckungsbescheide verjähren. Das allerdings erst nach 30 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

Eventuell beauftragte Rechtsanwälte oder Inkassounternehmen sind nur dann für die Nichtbeachtung der Verjährungsfrist haftbar zu machen, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt. Um zu vermeiden, dass „plötzlich“ die Verjährung einer Forderung droht, ist eine aktuelle Buchhaltung und Sorgfalt unabdingbar.

Mehr Dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/31-dezember-wichtiges-datum-fuer-die-verjaehrung-von-forderungen.html

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