Eine Erbschaft, die ist lustig, von Gesetzes wegen schön, denn die lässt den Schuldner erben und den Gläubger leer ausgehn…

Wer hat nicht schon einmal von einer schönen Erbschaft geträumt, möglichst von einem Unbekannten natürlich, der einem nicht fehlt. Noch mehr ersehnt sich wohl jemand eine Erbschaft, der klamm bei Kasse ist oder gar Schulden angehäuft hat. Nun sollte man ja meinen, dass jemand, der Schulden hat und sich z. B. bereits im Insolvenzverfahren befindet und dann erbt, froh ist, die Schulden begleichen zu können um dann schuldenfrei neu starten zu können. – Dann wäre ja aber das schöne Erbe futsch. Was logisch wäre. Und doch kann man als Erbe in Deutschland ganz legale Wege finden, seine Schulden trotz Erbschaft nicht bezahlen zu müssen und sogar noch etwas vom Erbe zu haben. Ein Schlag in das Gesicht eines jeden Gläubigers.

Das Insolvenzrecht sieht die Unanfechtbarkeit der Erbausschlagung vor. Schlägt ein Schuldner ein Erbe aus, obwohl er damit seine Schulden oder einen Teil begleichen könnte, haben hierzulande Gläubiger, anders als ihre Kollegen aus den benachbarten Europäischen Ländern, keine Möglichkeit, diese Ausschlagung anzufechten. Auch schon die Entscheidung, ein Erbe anzutreten oder nicht, obliegt allein dem Erben. Klar ist, denke ich, dass man niemanden zwingen können soll, ein z. B. überschuldetes Erbe anzutreten oder eines von jemandem, den man weder gemocht und/oder gekannt hat. In besagten Nachbarländern wird das fast überall ebenso gehandhabt, aber dort haben die Gläubiger wenigstens die Möglichkeit der Anfechtung.

Befindet sich bei uns ein Schuldner im Insolvenzverfahren und erbt, dann kann er z. B. ganz legal das Erbe ausschlagen, wohl wissend, dass er damit seinen Gläubigern „eine lange Nase“ zeigt und dafür – das ist tatsächlich möglich – das Erbe aber im Namen seiner noch minderjährigen Kinder antreten. Das schöne Erbe ist also nicht futsch, die Schulden allerdings auch nicht – aber wen juckt‘ s – und die Gläubiger sehen nicht einen einzigen Cent. Und jetzt muss sich der Schuldner eigentlich nur noch hübsch ruhig verhalten, während der Wohlverhaltensperiode keine neuen Schulden machen, und er ist nach sechs Jahren alle Restschulden los, da bei ihm ja nichts zu holen war. Er könnte, wenn er mindestens 35% der Insolvenzforderung und die gesamten Verfahrenskosten begleicht, die Restschuld auch schon nach drei Jahren getilgt bekommen. Aber warum sollte er das tun und aus seiner Sicht „Geld zum Fenster rausschmeißen“, wenn er Schuldenfreiheit „für lau“ nach sechs Jahren bekommt (samt Erbschaft)?

Wer jetzt meint, dass es an Ohrfeigen für die Gläubiger schon reicht, dem sei jetzt noch ein weiteres „Schmankerl serviert“: Befindet sich ein Schuldner bereits in der Wohlverhaltensperiode und erbt dann, so darf er, selbst wenn er das Erbe nicht ausschlägt, 50% der Erbschaft behalten – auch ohne den Umweg über minderjährige Kinder und nahe Verwandte nehmen zu „müssen“. So besagt es die Insolvenzordnung.

Angesichts solcher Gesetzeslage kann man schon fast zynisch zu dem Schluss kommen, dass 50% für die Gläubiger ja dann schon ganz toll sind. Gläubiger werden wie Bittsteller behandelt und nicht wie Lieferungs- und Leistungserbringer, die einen rechtmäßigen Anspruch auf die Befriedigung ihrer Forderungen haben. Die Vorsatzanfechtung will ich da jetzt erst gar nicht erwähnen…..

Der Gesetzgeber muss sich endlich für die Gläubiger stark machen. Ohne Wenn und Aber und ohne die Ausnahme von der Ausnahme!

Weitere Infos unter: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/wenn-schuldner-erben-kann-sich-der-glaeubiger-freuen-weit-gefehlt.html

 

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