Deutschland ist in Verzug geraten. Die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug wurde bisher noch nicht umgesetzt.

Der 16.03.2013 war eigentlich ein „zwingendes“ Datum – bis zu diesem Tag hätte die EU-Richtlinie 2011/7/EU zur „Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in deutsches Recht umgesetzt sein müssen. Es liegt zwar seit dem 15.08.2012 ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung dazu vor, von einem Gesetz aber gibt es weit und breit keine Spur. Ja, hätte umgesetzt sein müssen. Wurde aber nicht! Deutschland ist schlicht und ergreifend in Verzug!

Die Neufassung der Richtlinie gegenüber der Fassung aus 2000 hat ja aber durchaus auch einen Sinn. Eindeutigere Formulierungen und die Einführung klar definierter und spürbarer Sanktionen sollen die mittlerweile geltende Unmoral im Zahlungsverkehr zwischen Unternehmern positiv beeinflussen. Mit der Richtlinienumsetzung scheint es die Bundesregierung aber nicht eilig zu haben!

Mich ärgert das ziemlich. Auf der anderen Seite hat die Bundesregierung jetzt aber noch die Chance, mit dem § 288 Abs. 5 BGB-E(ntwurf) den  Artikel 6 Absatz 3 der EU-Richtlinie auch wirklich so in innerdeutsches Recht umzusetzen, wie er formuliert wurde. Da steht nämlich u. a. deutlich drin, dass zu den zu ersetzenden Beitreibungskosten, die ein Gläubiger geltend machen kann, wenn er kostenverursachende Maßnahmen ergreifen muss, um an sein Geld zu kommen, ggf. auch die Kosten eines Inkassounternehmens gehören. Der Gesetzesentwurf übernimmt das aber tatsächlich so nicht. Es bedarf (angeblich) in diesem Punkt keiner Neuregelung, so lautet es in einer Begründung zu diesem Punkt, weil das ja eh schon der geltenden Rechtslage in Deutschland zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entspräche.

Das stimmt aber in der Praxis durchaus nicht so! Auch bei uns in Bremen wurden kürzlich vom Landgericht Inkassokosten zu Unrecht wieder mal abgewiesen. Wenn der deutsche Staat die Richtlinie jetzt nicht doch noch, wenn auch „zu“ spät, umfassend umsetzt, könnte (rein theoretisch aber wohl nur)  ein Staatshaftungsanspruch auf Schadenersatz gegen den deutschen Staat in Betracht kommen. Das wäre dann der Fall, wenn einem Gläubiger durch ein Deutsches Gericht generell die Inkassokosten als Verzugsschaden versagt würden, und ihm dann dadurch ein Schaden entstünde.  – Ich bin mir sicher, dass so ein Fall beim jetzigen Stand nicht nur bloße Theorie bleiben wird. Und daher sollte vom Gesetzgeber wohl doch besser lieber spät als nie nachgebessert werden! Unnötige Prozesse und überlastete Gerichte haben wir ja nun wirklich genug, denke ich.

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