Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt jetzt in Kraft und damit kommt Gläubiger in Zukunft ihr Recht noch teurer zu stehen

Am 1. August 2013 tritt das Gesetz mit dem sehr klangvollen Namen ‚2.Kostenrechtsmodernisierungsgesetz‘  (2. KostRMoG)  in Kraft.

Das Gesetz bringt erhebliche Gebührenerhöhungen im deutschen Rechtswesen mit sich, so z.B. bei der Rechtsanwaltsvergütung. Zugegebener Maßen liegt die letzte Gebührenerhöhung schon fast 20 Jahren zurück. Aber vielleicht fallen gerade deshalb die Erhöhungen zum Teil recht drastisch aus, besonders, wenn es um niedrige Streitwerte geht. Wer in Zukunft die Hilfe eines Anwalts, Notars oder des Gerichts etc. benötigt, muss ab August tiefer in die Tasche greifen.

Gerade bei niedrigen Streitwerten sind enorme Erhöhungen zu verzeichnen. Beauftragt beispielsweise ein Gläubiger einen Anwalt, eine Forderung einzuziehen, entsteht i. d. R. eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr (1,3 Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG) + Auslagen. Bislang waren dies bei einer Forderung in Höhe von 300,00 EUR netto 39,00 EUR; künftig wird ein Gläubiger dafür 70,20 EUR (zzgl. Umsatzsteuer) ‚berappen‘ müssen (80 % Steigerung). Bei höheren Streitwerten fällt die Erhöhung dann allerdings moderater aus: Wird der Anwalt mit dem Einzug einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR beauftragt, musste der Gläubiger bislang netto 651,80 EUR aufbringen. Nach der neuen Gebührentabelle sind es dann netto 745,40 EUR (rd. 14,4 % mehr).“

Da auch wir – wie die meisten Inkassounternehmen – ihr Gebührensystem an der Tabelle des Rechtsanwaltsvergütungssystems angelehnt haben, schlagen sich auch hier entsprechende Veränderungen nieder. Es ist klar, dass die Erhöhungen der Kosten der Preissteigerung der letzten Jahre geschuldet sind, aber schon heute können Schuldner offene Forderungen oft nicht begleichen. Wir tragen daher dem dadurch Rechnung, indem bei kleineren Forderungen, wie oben dargestellt, auf eine Erhöhung verzichtet und damit der Schuldner i.d.R. weniger belastet wird, als durch vergleichbare Anwaltskosten.

Ein Gedanke zu “Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz tritt jetzt in Kraft und damit kommt Gläubiger in Zukunft ihr Recht noch teurer zu stehen

  1. Vorteil bei Bremer Inkasso ist, dass der Schuldner die Kosten tragen muss, da ich als Gläubiger keine Vorleistung habe. In diesem Sinne könnte es für mich unrelevant sein.
    Schlecht, wenn man den Prozess verloren hat oder selbst der Schuldner ist.

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