‚Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge‘ im BGB geregelt -– warum nur kompliziert, wenn es auch komplizierter geht?

Man möchte fast sagen, das gute alte Haustürwiderrufsgesetz gibt es nicht mehr, dafür aber jetzt im BGB Regelungen für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Daher hat aufgrund dieser Vorschriften ein Handwerker z. B. grundsätzlich einige Formalitäten zu erfüllen und dem privaten Kunden den Widerruf zu gestatten. Diese Regeln sind besonders dann zu beachten, wenn Verträge mit privaten Kunden außerhalb von Geschäftsräumen im Gespräch angebahnt oder geschlossen wurden.

Gerade auf privaten Baustellen kommt es z. B. gern ‚mal eben‘ zu kleineren Zusatzaufträgen. Ich raten jedem Auftragnehmer, auf jeden Fall auf der Hut zu sein und die in Art. 246a EGBGB genannten jeweiligen Informationspflichten zu kennen und sie peinlich genau zu beachten. Ganz wichtig ist auch, dass man weiß, dass dem privaten Bauherrn gem. § 312g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zusteht. Auch darüber ist dieser zu belehren und es gilt Regeln zu befolgen. Ein vom Gesetzgeber zur Verfügung gestelltes Muster (Anlage 1 zum EGBGB) kann da schon helfen, Fehler mit zum Teil fatalen Folgen für den Unternehmer zu verhindern. Und Fehler können schnell passieren.

Ist die Widerrufsbelehrung z. B. nicht völlig korrekt erfolgt, verlängert sich das Widerrufsrecht um ein Jahr. Und wird der Kunde von Seiten des Unternehmers nicht über z. B. die Fracht-, Liefer- oder Versandkosten informiert, muss er sie auch nicht bezahlen. Welcher Unternehmer kann sich so einem Risiko, solch einer Ungewissheit aussetzen?

M.E. sind noch viel zu viele Unternehmer mit den Regelungen zu den ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ nicht oder unzureichend vertraut. Ein wichtiger Schritt kann für alle (Zweifels)-Fälle schon mal sein, genau zu dokumentieren, wie und in welchen einzelnen Schritten man sich in Gesprächen und Absprachen einem Vertrag angenähert hat und wie es dann zum Vertragsabschluss kam. Und das gilt für jeden einzelnen (Zusatz)Auftrag!

Ebenso kann es sinnvoll sein, mit den Arbeiten erst zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Besteht der Auftraggeber aber ausdrücklich auf einem sofortigen Beginn, so sollte sich der Unternehmer unbedingt diesen Wunsch und außerdem die Kenntnis des Bauherrn schriftlich bestätigen lassen, dass dadurch das Widerrufsrecht erlischt.

Auch wenn ich persönlich der Meinung bin, dass die Regelungen und manche Gerichtsurteile zu Verfahren in Bezug auf ‚außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen‘ noch viel Luft nach oben haben was den Nachbesserungsbedarf und die Eindeutigkeit angeht, so schützt Unwissenheit des geltenden Rechts dennoch vor Strafe und Schaden nicht. Ich verweise daher bei diesem sehr komplexen Thema an dieser Stelle einmal auf unsere ausführliche Mai-Pressemitteilung dazu.

weitere Infos unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/auf-privater-baustelle-droht-verlust.html

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