Abschlagszahlungen – Rechte und Pflichten

In der Regel ist es so, dass Menschen dazu neigen, eher auf ihr Recht zu pochen, als ihre Pflichten wahrzunehmen. Das Recht auf Abschlagszahlungen aber wird noch viel zu wenig eingefordert, dabei wollte der Gesetzgeber mit dem Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) in Verbindung mit der Neufassung des §632a BGB die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen vereinfachen. Grundsätzlich sind Handwerker bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet, dabei geht es aber oft um ein erst noch herzustellendes Werk, dessen Fertigung umfangreich und langwierig sein kann und somit kostenintensiv. Größere Aufträge können schnell zu einem finanziellen Risiko werden. Kennt und beachtet der Handwerker jedoch in Bezug auf sein Recht auf Abschlagszahlungen auch die geltenden Regeln bzw. Voraussetzungen, also seine Pflichten, so können die Risiken bei großen Aufträgen enorm gemindert werden.

In § 632a BGB heißt es in Abs. 1 Satz 1: ‚Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen.‘ – somit muss man Abschlagszahlungen vertraglich nicht extra vereinbaren, eine Verständigung darüber, wann und in welcher Höhe sie zu zahlen sind, hilft aber beiden Seiten in Bezug auf die Planung, Anlieferung von Material o. ä. Zudem beugt sie Missverständnissen vor. Da die geforderte Abschlagszahlung nachvollziehbar und berechtigt sein muss, muss der Auftragnehmer seine Leistung so dem Auftraggeber gegenüber in einer Aufstellung nachweisen, dass dieser in der Lage ist, sie schnell und sicher zu beurteilen. Daneben dürfen Abschlagszahlungen auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die z. B. eigens angefertigt werden, gefordert werden, wenn dem Auftraggeber entweder Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen wird, was spätestens mit deren Verbauung in das Werk geschieht, oder eine entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird z. B. in Form einer Bankbürgschaft.

Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Auftraggeber die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern, aber eben nur diesen Teil (in der Regel wird „angemessen“ mit dem Doppelten der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten definiert) bis die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbracht wurde. Sobald eine Abschlagsrechnung mit der erforderlichen Aufstellung über erbrachte Leistungen den Auftraggeber erreicht, ist sie auch fällig. Und da eine Teilleistung nicht abgenommen werden muss, ist auch eine Abnahme vorher nicht nötig. Ein Recht auf Abnahme besteht, wenn das Werk abnahmefähig und reif ist. Nur auf die Abnahme eines vertragsgemäß hergestellten Werkes hat der Handwerker ein Recht bzw. nur dann ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Aber miteinander im Gespräch bleiben hilft immer!

Wurde eine fällige Abschlagszahlung angemahnt aber dennoch nicht bezahlt, ist anzuraten, sich umgehend professionelle Hilfe zu holen, denn nun kann es u. U. um die Frage einer Kündigungsandrohung mit Setzen einer letzten Zahlungsfrist etc. gehen, um ggf. eine Entschädigung usw. Mit der Beurteilung und Durchführung dieser oder anderer Vorgehensweisen sollte man aber diejenigen beauftrage, die stets mit der neusten Gesetzeslage und der Realisierung von Forderungen vertraut sind, wie Anwälte oder Inkassounternehmen.

Das Recht auf Abschlagszahlungen ist ein Recht, auf das mehr Handwerker pochen sollten. Die dafür notwendigen Bedingungen und Voraussetzungen sind kein Hexenwerk, sondern erfüllt per se jeder, der gewissenhaft und zuverlässig arbeitet.

mehr dazu: https://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/abschlagszahlungen-eine-sicherheitsleistung-die-handwerker-einfordern-sollten-.html

 

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