Abschlagszahlungen bieten Handwerkern mehr Sicherheit

Der Handwerker ist bei Werkverträgen zur Vorleistung verpflichtet, auch wenn diese größeren Umfangs sind. Das kann aber nach meiner Erfahrung bei großen und zeitintensiven Aufträgen gerade kleinere Handwerksbetriebe sehr stark fordern, wenn nicht sogar überfordern. Das Risiko, dass die „Puste“ ausgeht, ist hoch. Unter gewissen Voraussetzungen aber hat ein Handwerker auch ohne vertragliche Vereinbarung das Recht, Abschläge in Rechnung zu stellen, das geht aus § 632a BGB hervor.  Auch wenn Abschlagszahlungen streng genommen nicht extra vertraglich geregelt werden müssen (Ausnahme sind so genannte Bauverträge), würde ich dennoch immer dazu raten, genau festzulegen, wann und für was welche Abschlagszahlung fällig wird. Wichtig ist aber, dass die Bedingungen dafür wie z. B. Wertzuwachs für den Besteller, gegeben sind. Schriftliche Vereinbarungen helfen beiden Seiten in Bezug auf die Finanzplanung oder gegen ‚Gedächtnisverlust‘.

Die Höhe der Abschlagszahlung darf der Höhe entsprechen, in der der Auftraggeber einen Wertzuwachs für die im Wesentlichen mangelfreie Arbeit verzeichnen kann. Damit dieser das auch beurteilen kann, ist ihm eine Liste der erbrachten Leistungen vorzulegen. Ich würde raten, die erste Abschlagszahlung in Bezug auf die Lieferung des benötigten Materials zu verlangen. Der Wertzuwachs ist für den Auftraggeber dort sofort und eindeutig sichtbar und die Höhe der Abschlagszahlung leicht zu ermitteln.

Für den Fall, dass der Auftraggeber einmal einen unwesentlichen Mangel bei einer Teilleistung feststellt, darf er dessen Beseitigung verlangen und nach Rechnungsfälligkeit, bis der Mangel behoben ist,  einen angemessenen Teil der Abschlagszahlung einbehalten. Aber nur den und nur bis der Mangel beseitigt ist.

Auf die Abnahme einer Teilleistung durch den Auftraggeber hat der Handwerker keinen Anspruch. Der Auftraggeber ist aber bei einem ‚vertragsmäßig hergestellten Werk‘ (also dem Werk in seiner Gänze) zur Abnahme verpflichtet. Ich bin allerdings der Meinung, dass Auftragnehmer wie –geber immer miteinander im Gespräch sein und auch Teile des herzustellenden Werkes regelmäßig gemeinsam begutachten sollten. Das beugt Missverständnissen und späteren ärgerlichen Mängeleinwänden rechtzeitig vor, hilft beiden Seiten, im Zeitplan zu bleiben und Mehrkosten zu vermeiden.

Bleibt ein Auftraggeber die fällige angemahnte Abschlagszahlung schuldig, würde ich mir umgehend Rat und Unterstützung bei einem Inkasso- oder Rechtsanwaltsbüro holen, denn dort weiß man u. a., dass z. B. für die Gültigkeit einer Schlussrechnungsstellung, die Kündigungsandrohung mit einer letzten Zahlungsfrist an den Schuldner gesandt worden sein muss. Erfolgt trotzdem keine Zahlung, führt die Kündigung zum Ende des Vertragsverhältnisses. Das wiederum bedeutet, dass u. A. nur die bis dahin erbrachten Leistungen abgerechnet werden dürfen.

Alles in allem sind Abschlagszahlungen ein gutes Mittel, sich gegen Forderungsverluste zu schützen. Sie alleine machen aber wenig Sinn, wenn nicht alle Geschäfte auf der Grundlage und unter Einbeziehung guter individueller AGB getätigt werden, alle Schritte schriftlich dokumentiert werden, man einen freundlichen und kompetenten Umgang mit den Kunden pflegt, korrekt und zügig arbeitet und dass man sich, sollten doch mal ‚alle Stricke reißen‘, umgehend Hilfe vom Fachmann holt. Letzteres sollte man besser aber bereits schon dann tun, wenn ‚die Stricke anfangen, porös zu werden‘.

weitere Informationen unter: http://www.bremer-inkasso.de/deutsch/aktuelles/mehr-sicherheit-fuer-handwerker-durch-abschlagszahlungen.html

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