Bremer Inkasso GmbH

D-28259 Bremen
Leerkämpe 12

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Ihr Schuldner hat Ware bei Ihnen gekauft, obgleich er vorher schon eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben hat?

Bei unserer täglichen Arbeit erleben wir es immer wieder:

Als wäre nichts gewesen, werden bei Ihnen noch Waren bestellt oder Dienstleistungen in Anspruch genommen, obgleich der Schuldner vorher schon eine Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger beim Gerichtsvollzieher abgegeben hat.

Für Gläubiger, die einen Anspruch gegen solche Schuldner haben, hat der Gesetzgeber, einige Vorteile - gegenüber Normalgläubigern - vorgesehen.

a) Steht fest, dass der Anspruch aus einer so genannten unerlaubten Handlung resultiert, so gilt bei der Lohnpfändung eine verschärfte Pfändung gem. § 850 f II ZPO. Dem Schuldner ist nur - ähnlich wie bei einer Unterhaltsforderung - soviel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Die Höhe setzt das Vollstreckungsgericht auf Antrag fest. Selbst wenn man an Rang 10 pfändet, würde man ggf. die vorgehenden 9 Gläubiger überspringen und aus dem Vorrechtsbereich bedient werden.

b) Wenn der Schuldner ein Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung eingeleitet hat, so kann beantragt werden, dass die Forderung auch aus unerlaubter Handlung begründet ist. Widerspricht der Schuldner nicht, wird der erweiterte Anspruch in der Insolvenztabelle festgestellt und für diese Forderung wird keine Restschuldbefreiung erteilt. Sie können Ihre Forderung also nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode weiterhin - evtl. sogar als einziger Gläubiger - geltend machen.

Wenn Sie solche Fälle erlebt haben und nicht zu Ihrem Geld gekommen sind, rufen Sie uns einfach unverbindlich an. Wir geben Ihnen - kostenlos - eine telefonische Auskunft, ob es Möglichkeiten gibt, Ihnen in diesem Fall noch zu Ihrem Geld zu verhelfen.


Weiter zu Fall 5: Ihr Schuldner ist bei keinem Einwohnermeldeamt gemeldet und die Post teilt Ihnen mit, der Schuldner sei unbekannt verzogen oder nicht zu ermitteln?